Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation in Social Assistance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged against a decision made by the administrative court regarding social welfare benefits. The complainants argued that their circumstances warranted a higher entitlement to social assistance, but in their submission to the higher court, they failed to demonstrate how the administrative court's ruling violated constitutional rights. Instead, they provided a narrative of their situation that was deemed insufficient and improper for legal argumentation. Consequently, the court opted not to entertain the appeal due to the lack of substantive claims and dismissed it without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation in Social Assistance Dispute: The complainants argued that their circumstances warranted a higher entitlement to social assistance, but in their submission to the higher court, they failed to demonstrate how the administrative court's ruling violated constitutional rights. Instead, they provided a narrative of their situation that was deemed insufficient and improper for legal argumentation. Consequently, the court opted not to entertain the appeal due to the lack of substantive claims and dismissed it without imposing court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in the final order to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in simplified procedure.
Used in the final order to decide that no court fees shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_564/2009
Urteil vom 3. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
D.________ und S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon, Sozialbehörde, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Mai 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Mai 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr haben die Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher den Beschwerdeführern, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nichts derartiges vorbringen, sondern - indem sie einzig die tatsächlichen Verhältnisse näher umschreiben, welche nach ihrem Verständnis zu einem höheren Anspruch auf Sozialhilfebeiträge führen sollen - in unzulässige appellatorische Kritik verfallen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel