Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Stating Grounds for Review of Non-Entry Decision in Welfare Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Social Commission regarding social welfare. The individual contested a non-acceptance ruling issued by the Administrative Court of Glarus, arguing that the initial complaint did not fulfill the legal requirements in terms of requests and justification. The court examined the complaint and found that it lacked sufficient legal basis and relevant supporting arguments, ultimately ruling that no valid legal remedy was presented. Consequently, the court decided not to address the complaint and opted not to impose any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in Stating Grounds for Review of Non-Entry Decision in Welfare Matter: The individual contested a non-acceptance ruling issued by the Administrative Court of Glarus, arguing that the initial complaint did not fulfill the legal requirements in terms of requests and justification. The court examined the complaint and found that it lacked sufficient legal basis and relevant supporting arguments, ultimately ruling that no valid legal remedy was presented. Consequently, the court decided not to address the complaint and opted not to impose any court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_564/2007
Urteil vom 6. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission N.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des P.________ vom 17. September 2007 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2007,
in das Schreiben des Bundesgerichts an P.________ vom 20. September 2007, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in das daraufhin von P.________ dem Bundesgericht am 17. Oktober 2007 eingesandte Schreiben,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2007 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass sich insoweit auch aus dem nachträglichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2007, mit welchem er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, nichts Anderes ergibt,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz