Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_563/2019 KI-generiert

Federal Court Upholds Denial of Invalidity Pension Based on Expert Medical Opinion

Geschäftsnummer 8C_563/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual born in 1956 sought an invalidity pension from the Swiss Invalidity Insurance Office (IV-Stelle) in Solothurn after receiving an assessment from the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) that limited their ability to work in environments with certain chemical exposure. Initially, in 2002, the individual was denied pension benefits but was supported in job searches without success. In 2004, they were granted a partial invalidity pension by Suva, with a disability level increased to 33% after appeal. In 2015, the individual re-applied for benefits, supporting this with medical opinions that noted a change in health condition over time. However, the IV-Stelle denied the renewed claim for a full invalidity pension in 2018. The individual appealed this decision without success at the Cantonal Insurance Court of Solothurn, and upon further appeal, the Swiss Federal Tribunal was involved to adjudicate on the legitimacy of the denial of pension based on the evaluation of their health status and work capacity in adjusted roles.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Federal Court Upholds Denial of Invalidity Pension Based on Expert Medical Opinion: Initially, in 2002, the individual was denied pension benefits but was supported in job searches without success. In 2004, they were granted a partial invalidity pension by Suva, with a disability level increased to 33% after appeal. In 2015, the individual re-applied for benefits, supporting this with medical opinions that noted a change in health condition over time. However, the IV-Stelle denied the renewed claim for a full invalidity pension in 2018. The individual appealed this decision without success at the Cantonal Insurance Court of Solothurn, and upon further appeal, the Swiss Federal Tribunal was involved to adjudicate on the legitimacy of the denial of pension based on the evaluation of their health status and work capacity in adjusted roles.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinisches Gutachten Feststellung der Erwerbsfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Experte für berufliche Vorsorge Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

IV.2021.102 (2024-04-29) · sg
Disability Benefits Appeal and Residual Work Capacity Determination
«…die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zumindest zu relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3 und Ph. Egli; M. Filippo; Th. Gächter; M. E. Meier, a.a.O., Rz 172). 6.4. Laut dem gutachterlichen Zumutbarkei…»
200 2021 329 (2022-09-23) · be
Disability Pension Revocation and Subsequent Claim Denial Based on Stable Medical Assessment
«…tigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werd…»
200 2022 184 (2022-08-17) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Cantonal Administrative Court)
«…eit auf- zunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zu- dem … auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt werden (Entsch…»
200 2021 831 (2022-07-05) · be
Claimant challenges IV refusal based on alleged worsening psychiatric/physical conditions; Court upholds decision based on expert report establishing 30% invalidity.
«…itsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 23. De- zember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). 5.5 Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das gutachterlich attes- tierte Zumutbarkeitsprofil (vgl.…»
IV.2020.138 (2022-04-25) · sg
Disability Pension Calculation for Homemaker with Arthritis
«…eit die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht gesundheitlich bedingt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3; kritisch Ph. Egli / M. Filippo / Th. Gächter / M. E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Inv…»
IV.2020.138 (2022-04-25) · sg
Claimant Qualification and Disability Pension Entitlement
«…eit die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht gesundheitlich bedingt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3; kritisch Ph. Egli / M. Filippo / Th. Gächter / M. E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Inv…»
200 2021 365 (2021-10-12) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Pensions and Invalidity Degree Calculation)
«…itsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt erwartet werden darf (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Auch dass die Beschwerdeführerin nie eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), spricht a…»
OG O3V 20 2 (2021-05-18) · ar
Pension Reconsideration Based on Undeniably Erroneous Initial Assessment
«…der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammen- hängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1). Gleichwohl ist zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche Stellungnahme…»
200 2020 932 (2021-02-26) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Knee Pain, Arthrosis, Depression Invalidity Claim)
«…tigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden…»
OG O3V 20 10 (2021-02-23) · ar
Appellant Fails to Prove Covered Accident or Causation for Insurance Benefits
«…unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhäng- en mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1). Gleich- wohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztlic…»
200 2020 46 (2020-11-19) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Benefits)
«…gkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann aus- zuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden…»
200 2020 6 (2020-11-11) · be
Claimant v. IV Authority: Residual Work Capacity and Invalidity Pension Denial
«…tigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und diese Arbeit dann auszuüben (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3). Da zudem Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt…»
OG O3V 19 22 (2020-05-26) · ar
Appeal of Disability Denial Remanded for Earning Capacity Assessment
«…unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. De- zember 2019, E. 5.1). b. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde ans Obergericht diverse…»
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«…en aussagen (vgl. dazu auch anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020, E. 4.2 und 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E.…»
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«…he dazu BGE 137 V 210 E.1.4 und 2.2.2, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4 f. und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.4). 4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_563/2019

Urteil vom 23. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 15. Juli 2019 (VSBES.2018.218).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erliess am 27. September 2002 betreffend A.________, geboren 1956, eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu bestimmten Chemikalien. Am 13. November 2002 gewährte die IV-Stelle Solothurn Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, verneinte aber am 11. Dezember 2002 den Anspruch auf eine Rente. Ersteres wurde mangels erfolgreicher Durchführbarkeit am 19. Dezember 2002 abgeschlossen. Die Suva sprach A.________ mit Verfügung vom 22. März 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu; mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 33 %.

A.b. Im Juni 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. März 2016 und vom 24. Mai 2017 sowie das polydisziplinäre Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 13. März 2017 und dessen Ergänzungen vom 6. und vom 27. November 2017 lehnte die IV-Stelle am 6. August 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde vor Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsermittlung ( BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ), die Modalitäten bei erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug nach vorgängig verneintem Rentenanspruch ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV , SR 831.201) und den im Bereich des Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

4. Die Vorinstanz bejahte eine Veränderung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der letzten Leistungsablehnung 2002 und dem erneuten Leistungsbegehren im Jahr 2015. In der Folge sprach sie dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 13. März 2017 vollen Beweiswert zu und stellte gestützt darauf fest, dass die Versicherte in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Feuchtarbeiten oder Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg sowie ohne Zwangshaltungen der Kniegelenke, voll arbeits- und leistungsfähig sei.

Für angepasste Tätigkeiten ergäben sich mit Ausnahme der Zeit von vier Monaten nach den Knieoperationen keine Hinweise auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Die verlangte zusätzliche rheumatologische Untersuchung sei nicht notwendig, da Art und Umfang der für die Fragestellung notwendigen Untersuchungen grundsätzlich den Gutachtern überlassen sei und zudem chronische Schmerzen des Bewegungsapparates auch Gegenstand der Orthopädie seien. In der Folge verneinte das kantonale Gericht, dass die Berichte der behandelnden Ärzte die Aussagen der Experten in Zweifel zu ziehen vermöchten.

Insbesondere stellte es fest, dass der psychiatrische ABI-Experte auf Grund der von ihm erhobenen Befunde, seiner Würdigung der psychiatrischen Anamnese und einer Indikatorenprüfung zum Schluss gekommen sei, es bestehe in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In der Folge verzichtete die Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Anordnung weiterer Untersuchungen und bestätigte den Einkommensvergleich der IV-Stelle, da die Versicherte diesen nicht beanstandet habe.

Weiter bejahte sie angesichts der im massgeblichen Zeitpunkt noch verbleibenden Aktivitätsdauer auch die Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, zumal der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei, bei den zumutbaren Arbeiten eine fehlende Berufsausbildung und mangelhafte Sprachkenntnisse keine wesentliche Rolle spielten und keine lange Einarbeitungszeit notwendig sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Versicherte während Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, nichts zu ändern, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse und das Tätigkeitsprofil der Versicherten nicht derart eingeschränkt sei, dass es keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe.

Schliesslich sei angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Versicherten und ihrer psychosozialen Situation nicht davon auszugehen, dass berufliche Massnahmen zielführend sein könnten.

5. Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine bundesrechtswidrige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend.

Die Einwände der Versicherten beschränken sich weitgehend auf appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht weiter eingeht ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen). Insbesondere setzt sie sich nicht einlässlich mit der Begründung der Vorinstanz, mit welcher diese ihre im kantonalen Verfahren vorgebrachten identischen Einwände verworfen hat, auseinander.

Im Übrigen legt sie nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig resp. willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung sein soll ( BGE 144 V 50 E. 4.2 und E. 4.3 S. 53). Namentlich kann sie aus den Berichten des RAD-Arztes Dr. med. B.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in seinem Bericht vom 24. Mai 2017 bejaht dieser die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des ABI-Gutachtens vom 13. März 2017 und hält ebenfalls eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest.

Bezüglich der geltend gemachten Massgeblichkeit des Berichts der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits dieser Bericht von einer behandelnden Ärztin stammt, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Versicherten aussagt ( BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Andererseits ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen.

Diesbezüglich ist auch auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern Frau Dr. med. C.________ derartige Aspekte benennen würde. Zudem erging ihr Bericht nicht in Kenntnis sämtlicher Akten, namentlich nicht in Kenntnis des ABI-Gutachtens vom 13. März 2017, und enthält keine Begründung für ihre abweichende Beurteilung, so dass damit die Schlussfolgerungen der ABI-Experten nicht in Zweifel gezogen werden.

Bezüglich des beanstandeten dermatologischen Teilgutachtens legt die Versicherte nicht dar, inwiefern die Feststellungen der ABI-Expertin unzutreffend sein sollen. Namentlich der Verweis auf die Widersprüchlichkeit zur Einschätzung der Suva ist unbehelflich. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat sich der medizinische Experte der Suva der Beurteilung im ABI-Gutachten angeschlossen ("Das von den Dermatologen formulierte Zumutbarkeitsprofil ist meines Erachtens vernünftig und passt zu unserer bisherigen Beurteilung, dass die Versicherte im Rahmen der Nichteignungsverfügung arbeitsfähig ist.").

Soweit sich die Versicherte gegen das psychiatrische Teilgutachten wendet, ist festzuhalten, dass ihre Ausführungen keine unhaltbaren resp. willkürlichen Schlüsse der Vorinstanz darzutun vermögen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen Begutachtung und Verfügungserlass wesentlich verändert hätte. Bezüglich der Berufung auf die abweichende Beurteilung des behandelnden Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kann auf das oben zu Frau Dr. med. C.________ Gesagte verwiesen werden.

Zudem hat - entgegen dem von der Beschwerdeführerin erweckten Anschein - der psychiatrische ABI-Gutachter eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Die Versicherte legt jedoch nicht dar, inwiefern diese unzutreffend sein soll.

Die Vorinstanz hat zu Recht auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 13. März 2017 sowie dessen Ergänzungen vom 6. und 27. November 2017 abgestellt. Der massgebliche Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich erstellt und es liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

5.2. Weiter rügt die Versicherte, selbst wenn auf das ABI-Gutachten abgestellt werden könnte, ergebe sich aus den nach dessen Erstattung aufgelegten ärztlichen Berichten eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

Auch in diesem Punkt beschränken sich die Einwände der Versicherten weitgehend auf appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eingeht ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen).

Im Übrigen wurde bereits unter E. 5.1 dargelegt, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass finden lassen. Denn auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.________ und Frau Dr. med. C.________ kann nicht abgestellt werden. Auch dem Bericht des Spital E.________ vom 8. Mai 2019 ist - wie die Vorinstanz in ihrer E. 8.4 zutreffend und nachvollziehbar begründet - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Nebst dem Erwähnten ergibt sich aus diesen Berichten auch kein Vergleich des Gesundheitszustands bei Begutachtung mit jenem bei Berichterstattung, so dass kein sich verschlechternder Verlauf aufgezeigt wird.

5.3. Schliesslich rügt die Versicherte, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine "Altersinvalidität" verneint habe.

Soweit die Versicherte den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit beanstandet und geltend macht, es sei - sofern nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde - der aktuelle Gesundheitszustand massgebend, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Rechtsprechung ( BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) auf den Zeitpunkt der Erstattung des ABI-Gutachtens vom 13. März 2017 abzustellen. Damit ist von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten auszugehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung (vgl. dazu die von der Vorinstanz zitierten Urteile) eine Zeitspanne dar, während welcher von der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf. Auch stehen der Versicherten - wie das kantonale Gericht zu Recht darlegt - gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere Sprachkenntnisse verlangen. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, keinen entlastenden Moment dar; denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt war nicht gesundheitlich bedingt. Es ist demnach nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz gestützt auf das Alter der Versicherten die Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bejaht hat.

5.4. Nachdem die Versicherte keine Einwände gegen den Einkommensvergleich vorbringt, hat es damit sein Bewenden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold