Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_563/2016 KI-generiert

Welder v. Accident Insurer: Whiplash Causality in Previous Injury Context

Geschäftsnummer 8C_563/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a person who was employed as a welder and was insured under an accident insurance policy. After being involved in a traffic accident that resulted in a cervical spine injury, the insurance provider initially offered benefits but later decided to terminate these benefits, denying claims for disability pension and compensation for impairment based on the evaluation of the individual’s medical condition and the circumstances of the accidents. The decision was subsequently upheld by the cantonal insurance court, which dismissed the individual's appeal. The individual then sought further legal recourse to the Federal Tribunal, requesting the grant of a disability pension and compensation for impairment while also asking for free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG; Welder v. Accident Insurer: Whiplash Causality in Previous Injury Context: After being involved in a traffic accident that resulted in a cervical spine injury, the insurance provider initially offered benefits but later decided to terminate these benefits, denying claims for disability pension and compensation for impairment based on the evaluation of the individual’s medical condition and the circumstances of the accidents. The decision was subsequently upheld by the cantonal insurance court, which dismissed the individual's appeal. The individual then sought further legal recourse to the Federal Tribunal, requesting the grant of a disability pension and compensation for impairment while also asking for free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Kausalität des Schleudertraumas Unfallversicherer Kausalzusammenhang medizinische Gründe Unfallversicherungsleistungen Motorradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was disposed of under the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_563/2016

Urteil vom 11. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ war seit 1. Januar 2009 als Schweisser für die C.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Oktober 2011 wurde er als Lenker eines Personenwagens von einem nachfolgenden Motorfahrzeuglenker angefahren. Dabei zog er sich eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Bereits im Nachgang zum Verkehrsunfall vom 15. Juli 1995, bei welchem A.________ unter anderem eine ventrale Absprengung der L5-Deckplatte erlitten hatte und aufgrund eines dazu im Jahr 2004 gemeldeten Rückfalls hatte die SUVA Leistungen ausgerichtet. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte sie die Leistungen per 31. Oktober 2015 gesamthaft ein; gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juni 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen; ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 20. September 2016 und 29. Oktober 2016 lässt A.________ einen Bericht der Klinik D.________ vom 1. September 2016, einen Kurzbericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 20. Oktober 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2014 über die Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente einreichen.

D. Das Bundesgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 20. September 2016 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis).

Bei den beiden neu - nach Erlass des angefochtenen Entscheides - erstellten Berichten der Klinik D.________ vom 1. September 2016 und der psychiatrischen Klinik E.________ vom 20. Oktober 2016 handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2014 befindet sich bereits bei den Vorakten.

4. Das kantonale Gericht lässt offen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen aus den Jahren 1995 und 2011 und den anhaltend geklagten, organisch objektiv nicht ausgewiesenen Restbeschwerden gegeben ist. Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden, denn es kann entgegen der Ansicht des Versicherten tatsächlich darauf verzichtet werden, Bestand und natürliche Kausalität der nicht objektiv erklärbaren Einschränkungen und Beschwerden näher abzuklären, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre ( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Im angefochtenen Entscheid wird die Verneinung der Adäquanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid von der SUVA anhand der so genannten Schleudertrauma-Praxis durchgeführten Prüfung bestätigt. Dagegen erhebt der Versicherte letztinstanzlich keine Einwände. Soweit er geltend macht, das kantonale Gericht habe übersehen, dass die involvierten Ärzte und medizinischen Gutachter namentlich die Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom und die mittelgradige depressive Episode sowie die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als unfallkausal qualifiziert hätten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzbeurteilung nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur ist. Bei fehlender Adäquanz erübrigen sich die beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen zur natürlichen Ursache der persistierenden Beschwerden. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Leistungseinstellung.

5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt wird.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz