Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_562/2024 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Specificity Requirements for Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension

Geschäftsnummer 8C_562/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the office for industry, trade, and labor in the Canton of Graubünden, which had suspended his eligibility for unemployment benefits for 50 days, citing self-inflicted unemployment due to his dismissal. This decision was upheld by the Cantonal Administrative Court on September 3, 2024, and the complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal. He argued that the circumstances leading to his dismissal were misjudged by the lower court and claimed financial hardship as a result of the suspension. However, the tribunal found that the complainant failed to adequately demonstrate any arbitrariness or legal error in the lower court's judgment, thus leading to non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Meet Specificity Requirements for Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension: This decision was upheld by the Cantonal Administrative Court on September 3, 2024, and the complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal. He argued that the circumstances leading to his dismissal were misjudged by the lower court and claimed financial hardship as a result of the suspension. However, the tribunal found that the complainant failed to adequately demonstrate any arbitrariness or legal error in the lower court's judgment, thus leading to non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit disziplinarische Entlassung persönliche Verhältnisse Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-entry into the merits (Nichteintreten) due to obvious deficiencies in the grounds of appeal, following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order the waiver of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_562/2024

Urteil vom 22. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2024

(S 24 16).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 3. September 2024 die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 50 Tagen (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024). Dabei setzte es sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb von einer zumindest eventualvorsätzlich selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.

3. Der Beschwerdeführer legt die zur fristlosen Kündigung führenden Umstände aus seiner Sicht dar. Inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein oder sonstwie gegen Recht (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) verstossen soll, legt er nicht dar. Allein zu beanstanden, das kantonale Gericht habe die Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und die Einstellung führe zu einem finanziellen Engpass, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Bestätigung der Einstellungsdauer ist damit nicht dargetan.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel