Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_562/2018 KI-generiert

IV Pension Appeal: Protectable Interest in Immediate Judicial Review of Partial Benefit Award.

Geschäftsnummer 8C_562/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman born in 1961 was granted a quarter disability pension and a minor dependency allowance by the IV-Stelle (disability insurance office) starting from November 1, 2017. She contested these decisions, seeking a full disability pension and a higher dependency allowance due to her claim of deteriorating health since August 2017. The cantonal court of Uri did not review the complaints, citing a lack of legal interest. Dissatisfied with this outcome, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that her claims for a higher pension and allowance for the period starting November 2017 should have been considered based on medical reports indicating her worsened health condition prior to the decision dates in March 2018. The case involved procedural issues on whether her complaints should proceed for further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV, Art. 88a Abs. 2 IVV, Art. 87 Abs. 3 i.V.m, Art. 53 Abs. 1 oder, Art. 61 lit. c ATSG; IV Pension Appeal: Protectable Interest in Immediate Judicial Review of Partial Benefit Award: She contested these decisions, seeking a full disability pension and a higher dependency allowance due to her claim of deteriorating health since August 2017. The cantonal court of Uri did not review the complaints, citing a lack of legal interest. Dissatisfied with this outcome, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that her claims for a higher pension and allowance for the period starting November 2017 should have been considered based on medical reports indicating her worsened health condition prior to the decision dates in March 2018. The case involved procedural issues on whether her complaints should proceed for further judicial review.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren) Teilrente Überprüfung der Invalidenrente Normenkontrolle materielle Überprüfung verfahrensrechtliche Fragen rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was decided according to the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the respondent based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

38881 (2025-07-11) · nw
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Sufficient Expert Report
«…tend gemacht werden (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Urteile des Bun- desgerichts 9C_399/2017 vom 10. August 2017 und 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2). 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um…»
IV.2021.213 (2022-10-03) · sg
Disability Denial Upheld Despite Pain and Seizure Complaints Due to Lack of Objective Evidence
«…chtenen Verfügung im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Selbst wenn demnach im Rahmen seiner aktuellen Behandlung weitere medizinische © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2021.213 (2022-10-03) · sg
Claimant v. Commissioner of Social Security: Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Evidence of Disabling Conditions
«…chtenen Verfügung im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Selbst wenn demnach im Rahmen seiner aktuellen Behandlung weitere medizinische © Kanton St.Gallen 2025…»
IV.2020.183 (2022-04-28) · sg
Claimant v. Disability Benefits Denial (Pain Limitations)
«…chtenen Verfügung im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). 5.3. Bei den von Dr. I.___ gestellten Diagnosen fällt sodann auf, dass weitgehend der Zustand nach Behandlun…»
IV.2020.183 (2022-04-28) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Objection to Medical Findings on Disability Claim
«…chtenen Verfügung im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). 5.3. Bei den von Dr. I.___ gestellten Diagnosen fällt sodann auf, dass weitgehend der Zustand nach Behandlun…»
IV.2018.237 (2020-11-27) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Expert Medical Opinion Flaws
«…lt bis zum Verfügungszeitpunkt (30. Mai 2018) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Aus den eingereichten Berichten gehen keine zum Begutachtungszeitpunkt bereits vorhandenen unentdeckten Tatsa…»
IV.2018.237 (2020-11-27) · sg
Appeal Regarding Disability Benefits Denial Based on Polydisciplinary Expert Assessment
«…lt bis zum Verfügungszeitpunkt (30. Mai 2018) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Aus den eingereichten Berichten gehen keine zum Begutachtungszeitpunkt bereits vorhandenen unentdeckten Tatsa…»
IV.2017.267 (2019-10-10) · sg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Surveillance and Orthopedic Assessment
«…r Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2), fällt auf, dass im psychiatrischen Bericht vom 16. Januar 2018 einzig die Diagnose einer depressiven Episode,…»
IV.2017.267 (2019-10-10) · sg
Disability Benefits Appeal: Admissibility of Surveillance Evidence and Sufficiency of Orthopedic Review
«…r Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2), fällt auf, dass im psychiatrischen Bericht vom 16. Januar 2018 einzig die Diagnose einer depressiven Episode,…»
IV.2017.93 (2019-06-06) · sg
Claimant v. Disability Insurer (Work Capacity Assessment)
«…ochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 eingetretenen Sachverhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2) ergeben, was die Beschwerdegegnerin bestreitet (act. G 9, III. Rz 2). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen…»
IV.2017.93 (2019-06-06) · sg
Disability Benefits Denial Affirmed Despite Subjective Complaints and New Diagnoses
«…ochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 eingetretenen Sachverhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2) ergeben, was die Beschwerdegegnerin bestreitet (act. G 9, III. Rz 2). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen…»
IV.2017.114 (2019-05-23) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed for Inadequate Residual Capacity Showing
«…ügung vom 10. Februar 2017 eingetretenen Sachverhalt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die geklagten Schmerzen und Paresen des Beschwer…»
IV.2017.114 (2019-05-23) · sg
Disability Pension Denial Affirmed Based on Residual Work Capacity Assessment
«…ügung vom 10. Februar 2017 eingetretenen Sachverhalt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die geklagten Schmerzen und Paresen des Beschwer…»
IV.2016.437 (2019-02-05) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Expert Opinion on Disability Pension Eligibility
«…Verfügungserlass vom 14. November 2016 eingetretenen Sachverhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Die stationäre Behandlung vom 5. Februar bis 7. März 2017 erfolgte freiwillig und mehrere Monate nach dem Ver…»
IV.2016.437 (2019-02-05) · sg
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Rejection)
«…Verfügungserlass vom 14. November 2016 eingetretenen Sachverhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2). Die stationäre Behandlung vom 5. Februar bis 7. März 2017 erfolgte freiwillig und mehrere Monate nach dem Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_562/2018

Urteil vom 14. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juli 2018 (OG V 18 17, OG V 18 18).

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2018 eine Viertelsrente ab 1. November 2017 und mit Verfügung vom 22. März 2018 ab 1. November 2017 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung zugesprochen.

B. Auf die gegen die beiden Verfügungen vom 9. und 22. März 2018 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden der A.________ trat das Obergericht des Kantons Uri - nach Vereinigung der beiden Verfahren - mit Entscheid vom 13. Juli 2018 nicht ein.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerden betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung einzutreten.

Die IV-Stelle schliesst sich der Begründung in der Beschwerde an, ohne formell einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Streitig ist die prozessuale Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 ATSG ) auf die Beschwerden der Versicherten vom 19. April 2018 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 9. und 22. März 2018 nicht eingetreten ist.

2. Das kantonale Gericht stellte fest, die Versicherte habe beschwerdeweise eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer schweren Hilflosigkeit beantragt. Mit Verfügung vom 9. März 2018 habe die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab 1. November 2017 bejaht und gleichzeitig festgehalten, sie prüfe eine Anpassung der Invalidenrente mittels Revision. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 habe die IV-Stelle sodann ausgeführt, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands, eingetreten ab 8. Januar 2018, müsse weiter abgeklärt werden. Eine allfällige Rentenerhöhung erfolge per Januar 2018 ( Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ). Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin bestreite den Anspruch auf eine Viertelsrente ab November 2017 nicht substanziiert. Für den Zeitraum danach liege sodann noch keine Verfügung vor, habe doch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2018 weitere Abklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt. Alsdann würde eine allfällige Rentenerhöhung gemäss IV-Stelle rückwirkend gewährt. Die entsprechende Verfügung wäre wiederum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Damit fehle es an der Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, weshalb auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente nicht einzutreten sei. Dasselbe gelte sinngemäss für die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung.

3. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht nicht stand, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, waren im kantonalen Beschwerdeverfahren die (höheren) Leistungsansprüche (bereits) ab November 2017 streitig.

3.1.1. Bereits im Verwaltungsverfahren liess sie mit Schreiben vom 12. September 2017 zu den Abklärungsberichten Haushalt und Hilflosigkeit vom 26. Oktober resp. 19. Juni 2017 (Erhebung vom 13. Juni 2017) Stellung nehmen. Dabei wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass in den Berichten die Einschränkungen der Versicherten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Im Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Invalidenrente wies die Beschwerdeführerin weiter auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit August 2017 hin. Sie beantragte eine Dreiviertelsrente. Desgleichen machte sie unter Hinweis auf eine "starke Verschlechterung" ab August 2017 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades geltend.

3.1.2. Vor dem kantonalen Gericht verlangte die Versicherte sodann eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer schweren Hilflosigkeit. Sie begründete dies damit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Haushaltsabklärung am 13. Juni 2017 sukzessive verschlechtert habe, weshalb der Abklärungsbericht nicht mehr massgebend sei. Aus den Facharztberichten des Spitals B.________ resp. der Klinik C.________ ergebe sich in schlüssiger Weise, dass die Verschlechterung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 9. und 22. März 2018 bereits drei Monate angedauert habe. Demnach hätte sie berücksichtigt werden müssen ( Art. 88a Abs. 2 IVV ), zumal der Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung massgebend sei. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Abklärung vor Ort nicht schlüssig gewesen sei und eine höhere Einschränkung vorgelegen habe. In einer weiteren Eingabe vom 1. Mai 2018 reichte sie schliesslich einen Bericht der Klinik C.________ vom 30. April 2018 ein, worin von einer Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % seit Anfang 2017 und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Hilfsbedürftigkeit die Rede ist.

3.1.3. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildeten die Verfügungen vom 9. und 22. März 2018, mit welchen die IV-Stelle einen Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente und eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, je ab November 2017, bejahte. In den Verfügungen wurde jeweils festgehalten, dass die Verschlechterungen im August 2017 bereits berücksichtigt worden seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden zielten in der Folge auf einen höheren Rentenanspruch und eine höhere Hilflosenentschädigung bereits ab November 2017, wurde doch - mit Verweis auf medizinische Berichte - eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Abklärung vor Ort im Juni 2017 geltend gemacht und ausserdem die Schlüssigkeit der Abklärungsberichte bestritten. Die Verwaltung stellte dagegen eine allfällige Rentenerhöhung erst per Januar 2018 in Aussicht. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügungen evident.

3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung (hier: 9. und 22. März 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Verschlechterungen

nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Urteil 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin indessen eine Verschlechterung

vor Verfügungserlass geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz die geltend gemachte Veränderung hätte prüfen müssen. Soweit sie ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass im Zuge des von der IV-Stelle in Aussicht gestellten Revisionsverfahrens eine Rentenanpassung rückwirkend erfolgen würde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Leistunszusprechung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind. Auf den Zeitraum davor kann der Versicherungsträger lediglich dann zurückkommen, wenn ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG vorliegt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch der versicherten Person auf Wiedererwägung besteht indessen nicht ( BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; 117 V 8 E. 2a S. 13). Insoweit liefe die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Fall nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen vom 9. und 22. März 2018 Gefahr, die geltend gemachten Leistungsansprüche für den Zeitraum vor Erlass der beiden Verfügungen einzubüssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Beurteilung der beiden Verfügungen vom 9. und 22. März 2018 zu bejahen.

3.3. Nach dem Gesagten verstösst der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht. Die Sache wird deshalb an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügungen vom 9. und 22. März 2018 eintrete und nötigenfalls - in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorge.

4. Die offensichtlich begründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es besteht kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest