Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_562/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_562/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Tribunal reviewed a complaint filed against a decision made by the Insurance Court of a canton regarding accident insurance. The complaint was submitted after the deadline, and the Tribunal noted that it did not meet the required legal standards, lacking both specific requests and a reasoned argument addressing the previous decision's considerations. Consequently, the Tribunal determined that it could not accept the complaint due to its invalidity. Additionally, it decided not to impose any court costs for this particular proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements: The complaint was submitted after the deadline, and the Tribunal noted that it did not meet the required legal standards, lacking both specific requests and a reasoned argument addressing the previous decision's considerations. Consequently, the Tribunal determined that it could not accept the complaint due to its invalidity. Additionally, it decided not to impose any court costs for this particular proceeding.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation gültige Reisedokumente versicherungsmässige Voraussetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible and not entered upon based on this provision concerning the non-entry into proceedings for non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_562/2015

Urteil vom 2. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde der A.________ vom 14. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2015, worin A.________ u.a. auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie auf die vom Gesetz bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die innert der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44-48 BGG ) dem Bundesgericht einzig zugestellte Eingabe vom 14. August 2015 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, gänzlich fehlen,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin - nach Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Rechtsmittelfrist - auf die gesetzliche Regelung des Fristenstillstandes während der Sommergerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) und die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden in der Verfügung vom 19. August 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz