Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_562/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_562/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual contesting a decision made by a cantonal court regarding their entitlement to disability insurance benefits. The individual submitted a complaint to the Federal Court, which was previously informed about the necessary legal requirements for such appeals. However, upon review, the Federal Court determined that the individual's submissions failed to adequately address the key considerations of the lower court's ruling, particularly concerning the evaluation of medical evidence related to their ability to work. The court found that the complaint lacked sufficient legal grounding and basis for the alleged errors in the lower court's judgment. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the complaint and indicated that no court costs would be incurred in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual submitted a complaint to the Federal Court, which was previously informed about the necessary legal requirements for such appeals. However, upon review, the Federal Court determined that the individual's submissions failed to adequately address the key considerations of the lower court's ruling, particularly concerning the evaluation of medical evidence related to their ability to work. The court found that the complaint lacked sufficient legal grounding and basis for the alleged errors in the lower court's judgment. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the complaint and indicated that no court costs would be incurred in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse Beweislosigkeit Rechtsfähigkeit Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal due to formal deficiencies in the reasoned statement.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for the decision to exceptionally waive court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_562/2011

Urteil vom 8. September 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch F.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 1. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der D.________ vom 28. Juli 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 4. August 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 28. Juli und 4. August 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere mit der Beweiswürdigung bezüglich der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit trotz z.T. bestehender physischer sowie psychischer Beeinträchtigungen - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 29. Juli 2011 eigens hingewiesen hatte,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz