Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_561/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Interim Decision on Unemployment Benefit Refund

Geschäftsnummer 8C_561/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, in den Monaten Mai und Juni 2021 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'440.10 zurückzuerstatten. Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Against Interim Decision on Unemployment Benefit Refund: Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, in den Monaten Mai und Juni 2021 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'440.10 zurückzuerstatten. Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenbeschäftigung öffentlich-rechtliche Leistung Steuervorbescheid formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was deemed manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the challenged decision was an interlocutory decision against which a direct appeal is generally inadmissible unless specific exceptions are met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_561/2024

Urteil vom 4. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2024 (VBE.2024.42).

Erwägungen:

1.

Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, in den Monaten Mai und Juni 2021 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'440.10 zurückzuerstatten.

Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

2.

Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Rückerstattungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (

BGE 144 V 280

E. 1.2;

133 V 481

E. 4.2).

Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG

alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.

Derartiges ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rügeund Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475

E. 1.2;

141 IV 284

E. 2.3, 289 E. 1.3), noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20

E. 1.4;

140 V 282

E. 4.2;

139 V 99

E. 2.4;

136 II 165

E. 1.2.1).

4.

Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht darauf einzutreten.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel