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8C_56/2024 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Procedural Defect Non-Contestation

Geschäftsnummer 8C_56/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Procedural Defect Non-Contestation: Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensmangel Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsverfahren Revisionsgrund Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Implied due to the outright dismissal of the appeal in the simplified procedure because of a deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_56/2024

Urteil vom 5. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Januar 2024 (S 24 3).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. November 2023 gerichtete Beschwerde vom 10. Januar 2024 wegen ausgebliebener Beschwerdeverbesserung nicht ein.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts am 1. Februar 2024 auf die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretens - in keiner seiner beiden Eingaben hinreichend ein. Allein den Geschehensablauf zu schildern und darüber hinaus den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners in Frage zu stellen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel