Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_559/2008 KI-generiert

Surface Painter's Invalidity Pension and Handicap Reduction Appeal

Geschäftsnummer 8C_559/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering an accident resulting in mild traumatic brain injury and cervical spine distortion, applied for disability benefits due to the consequences of the accident and a subsequent depression. The federal disability insurance office awarded him a three-quarter pension, which he contested through a legal appeal, seeking a full pension instead. The appeal was rejected by the social insurance court, leading to a further appeal to the federal tribunal, which had to determine whether the assessment of his disability and the potential income he could earn were conducted accurately, particularly regarding any necessary deductions due to his health condition.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Surface Painter's Invalidity Pension and Handicap Reduction Appeal: The federal disability insurance office awarded him a three-quarter pension, which he contested through a legal appeal, seeking a full pension instead. The appeal was rejected by the social insurance court, leading to a further appeal to the federal tribunal, which had to determine whether the assessment of his disability and the potential income he could earn were conducted accurately, particularly regarding any necessary deductions due to his health condition.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung persönliche Verhältnisse Arbeitsfähigkeit Invalidenleistung Beschäftigungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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VBE.2020.408 (2023-03-07) · ag
Disability Pension Entitlement for Fluctuating Incapacity
«…rt. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2; 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstja…»
UV.2015.55 (2017-05-10) · sg
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«…rer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In seinen Urteilen vom 30. März 2009 (9C_72/2009, E. 3.4), 15. Dezember 2008 (8C_559/2008, E. 4), 21. August 2008 (9C_343/2008, E. 3.2) und 11. Juli 2008 (8C_765/2007, E. 4.3.2) sah das Bundesgericht hingegen…»
UV.2015.55 (2017-05-10) · sg
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«…rer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In seinen Urteilen vom 30. März 2009 (9C_72/2009, E. 3.4), 15. Dezember 2008 (8C_559/2008, E. 4), 21. August 2008 (9C_343/2008, E. 3.2) und 11. Juli 2008 (8C_765/2007, E. 4.3.2) sah das Bundesgericht hingegen…»
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«…nlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten umfasst (Urteile 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4, 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.2 und 9C_72/20…»
IV.2010.69 (2012-04-25) · sg
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«…nlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten umfasst (Urteile 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4, 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.2 und 9C_72/20…»
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«…eiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4; 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2; 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.2), weil der T…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_559/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 17. April 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene, bis April 2005 als Oberflächenmaler tätig gewesene D.________ erlitt am 7. Juli 2004 einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich ein leichtes Schädelhirntrauma und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zuzog. Am 13. Juni 2005 meldete er sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach D.________ mit Verfügung vom 8. August 2005 ab 1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. April 2008 ab.

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 8. August 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 1; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 59 zu Art. 105; Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 24 zu Art. 97) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Meyer, a.a.O., N. 60 zu Art. 105; Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3). Hingegen unterbleibt eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht.

2. Die IV-Stelle hat in ihrem Entscheid die gesetzlichen Vorschriften über den Umfang eines allfälligen Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wobei es einzig noch zu klären gilt, ob ein leidensbedingter Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 ) zu gewähren ist.

3.1 Die Frage, ob die Vorinstanz einen sogenannten Leidensabzug vom Invalideneinkommen hätte vornehmen müssen, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässen Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen ( BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 f.).

3.2 Das kantonale Gericht hat nach Würdigung der medizinischen Unterlagen festgehalten, die nach dem Unfall bestehenden Beschwerden seien abgeklungen, womit einzig ein psychisches Leiden im Vordergrund stehe. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2007, der die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) stellte, sei der Versicherte in der Lage, einer leichten bis mittelschweren, einfach strukturierten Tätigkeit, vorzugsweise mit der Möglichkeit von Positionswechseln, im Umfang von 50 % nachzugehen. Diese Feststellung über die (körperlich und psychisch) zumutbare Restarbeitsfähigkeit ist unter den Parteien nicht umstritten.

4. Die vom kantonalen Gericht gestützt hierauf aufgrund eines Einkommensvergleichs und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) vorgenommene Invaliditätsbemessung gibt zu keinen Beanstandungen tatsächlicher ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder rechtlicher ( Art. 95 BGG ) Natur Anlass. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hält auch Stand, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) keinen leidensbedingten Abzug ( BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen) gewährte.

Unbegründet ist namentlich der Einwand, das kantonale Gericht habe sein Ermessen zur Herabsetzung des statistischen Invalideneinkommens nicht pflichtgemäss angewandt und durch Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch Bundesrecht verletzt. Das kantonale Gericht hat ausführlich dargetan, weshalb es in den beschwerdeführerischen Vorbringen keine sachlichen Gründe erblickt, um einen Abzug zu rechtfertigen, worauf verwiesen wird. Die erhobene Rüge zielt auch deshalb daneben, weil nach der dargelegten Rechtsprechung der Abzug nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen hat, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der dafür relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, solche Anhaltspunkte seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben, ist dies bundesrechtskonform. Dass der lediglich aus psychischen Gründen (E. 3.2) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch in einer geschützten Werkstatt Arbeit finden würde, wie eingewendet wird, entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten. Der Psychiater Dr. med. F.________ führte in seinem Gutachten vom 7. März 2007 zur Arbeitsfähigkeit unter anderem aus, der Versicherte sei durch die depressive Störung vermindert belastbar und dadurch kaum in der Lage, sich ganztags genügend auf eine Aufgabe zu konzentrieren.

Es sei mit einer Verlangsamung zu rechnen und er benötige vermehrt Erholungsphasen. Aufgrund der Schmerzstörung sei ihm überdies körperliche Schwerarbeit nicht mehr zumutbar, was zur Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % führte. Dass der Beschwerdeführer in seiner Leistung innerhalb der 50 % weiter eingeschränkt wäre, wie geltend gemacht wird, ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht. Es kann demnach mit Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass mit der Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten sowie mit der Reduktion auf ein halbes Pensum diesen gesundheitlichen Einschränkungen und den dadurch bedingten erwerblichen Einbussen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) ausreichend Rechnung getragen wird.

Ebenso wenig kommt dem Merkmal "Alter" beim im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2005) 50jährigen Versicherten eine wesentliche Bedeutung zu, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 E. 4c). Da es sich im Weiteren nicht rechtfertigt, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden, verletzt das kantonale Gericht auch dadurch Bundesrecht nicht, wenn es unter den gegebenen Umständen im Rahmen der gesamthaft vorzunehmenden Schätzung allein gestützt auf den Aspekt des Beschäftigungsgrades keinen Abzug gewährte.

Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla