Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_558/2019 KI-generiert

Insured Worker v. Insurer: Foot Injury Causal Link to Subsequent Back Pain and Pension Denial

Geschäftsnummer 8C_558/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person who was injured while working as a construction worker was insured against accidents by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva). After a workplace accident in 2014, Suva initially covered related medical expenses but later stopped these payments and refused the person’s claims for disability pension and compensation for impairment. The insurance company decided that the person's back complaints were not caused by the accident, and its internal medical reviews supported this decision. The individual challenged these decisions but the insurance court of the Canton of Aargau upheld Suva's decision. The matter was taken to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought a disability pension and questioned whether the back issues were accident-related, while also requesting legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured Worker v. Insurer: Foot Injury Causal Link to Subsequent Back Pain and Pension Denial: After a workplace accident in 2014, Suva initially covered related medical expenses but later stopped these payments and refused the person’s claims for disability pension and compensation for impairment. The insurance company decided that the person's back complaints were not caused by the accident, and its internal medical reviews supported this decision. The individual challenged these decisions but the insurance court of the Canton of Aargau upheld Suva's decision. The matter was taken to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought a disability pension and questioned whether the back issues were accident-related, while also requesting legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherungsleistungen Fussverletzung Lumbalgie Versicherungsleistungsanspruch Unfallversicherer Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected using the simplified procedure applicable for obviously ill-founded appeals.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

OG O3V 20 17 (2021-03-16) · ar
Claimant v. Accident Insurer Regarding Disability Benefits Termination and Right to Be Heard
«…erers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur…»
OG O3V 20 10 (2021-02-23) · ar
Appellant Fails to Prove Covered Accident or Causation for Insurance Benefits
«…streckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3 m.w.H.). Im Sinn einer Haf- tungsbegrenzung muss für eine Haftung des Unfallversichere…»
OG O3V 19 54 (2021-01-07) · ar
Disability Benefits Discontinuation Due to Pre-existing Degenerative Knee Condition
«…erers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund-…»
OG O3V 18 21 (2020-12-15) · ar
Accident Insurer Liability for Post-Cessation Treatment Costs Due to Conflicting Medical Opinions
«…rs erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3 m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur i…»
OG O3V 19 49 (2020-11-05) · ar
Insurance Benefits Appeal: Pre-existing Condition Aggravation Following Slip and Fall
«…ers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indi- rekte Unfallfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. Sep- tember 2019 E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsscha- den nu…»
OG O3V 20 3 (2020-11-05) · ar
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits for Eye Injury Causation
«…erers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur…»
OG O3V 19 30 (2020-11-04) · ar
Accident Insurer Benefits Termination Overturned Due to Insufficient Medical Evidence
«…rs erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019 E. 3 m.w.H.). b. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit…»
OG O3V 19 13 (2020-04-30) · ar
Appellant v. Insurance Provider: Causation of Post-Accident Benefits Termination
«…rs erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019, E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur…»
OG O3V 18 48 (2020-03-17) · ar
Claimant v. Insurer: Denial of Ongoing Accident Benefits for Degenerative Knee Condition
«…erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indi- rekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019, E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_558/2019

Urteil vom 19. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2019 (VBE.2018.683).

Sachverhalt:

A. Der 1978 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 4. April 2014 eine Kanaldiele auf die Füsse fiel. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch zunächst mit Mitteilung vom 9. März 2017 ein. Sodann lehnte sie mit Verfügung vom 16. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ab. Ebenso verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. November 2017 ihre Leistungspflicht für die vom Versicherten geklagten Rückenbeschwerden, da diese nicht durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 ab.

Nachdem die Suva im Zusammenhang mit einem am 14. Juli 2017 erfolgten operativen Eingriff am linken Fuss entgegen der Mitteilung vom 9. März 2017 erneut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 8. Januar 2018 per 10. Dezember 2017 bzw. 30. November 2017 ein. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung zunächst erhobene Einsprache zog dieser nach Einsicht in die Akten zurück.

B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juni 2019 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 15 % zuzusprechen, eventuell sei über die Frage der Kausalität und der Auswirkungen der Rückenbeschwerden ein Gutachten einzuholen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dabei ist letztinstanzlich nicht mehr länger streitig, dass unter Berücksichtigung einzig der Fussbeschwerden des Versicherten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Zu prüfen ist demgegenüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden verneint hat.

3. Im angefochtenen Entscheid wurden die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (Urteil U 5/00 vom 26. September 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE 127 V 491 ; 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.2.2).

4. Das kantonale Gericht hat die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden in umfassender Würdigung der massgeblichen medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht der Suva-Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 13. November 2017 verneint. Diese legt nachvollziehbar dar, weshalb die Rückenbeschwerden ihrer Ansicht nach überwiegend wahrscheinlich durch einen vorbestehenden Rundrücken und nicht durch die Stockbenutzung in Folge des Unfalles verursacht wurden. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtsprechungsgemäss dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen ( BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was solche Zweifel zu begründen vermöchte. Insbesondere legt er nicht dar, dass eine medizinische Fachperson sich seine Kritik am kreisärztlichen Bericht zu eigen gemacht hätte (vgl. auch Urteil 8C_613/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2.2). Auch wenn die Kreisärztin eine Kausalität zwischen dem Unfall und den Rückenbeschwerden nicht gänzlich und kategorisch ausschliesst, so kann der Versicherte daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar könnte in der Tat grundsätzlich auch eine (geringe) Teilursächlichkeit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b S. 45); dies ändert aber nichts daran, dass auch eine solche Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste. Da auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Aussage bestehen, wonach die Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf die klinisch und radiologisch beschriebene Kyphose und somit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, erübrigen sich weitere Abklärungen zur Kausalität und zu den Auswirkungen der Rückenbeschwerden. Die Beschwerde des Versicherten ist damit abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold