Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_557/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 8C_557/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed an appeal against the social insurance office of the Canton of Zurich, disputing a decision concerning her invalidity insurance. The appeal was related to a reconsideration of a previous ruling by the insurance office, which initially granted her a full disability pension effective from September 2019, after a renewed application in March 2019. The plaintiff also questioned earlier negative benefit decisions which the cantonal court had deemed not subject to judicial review based on applicable Swiss law. The plaintiff argued for revision based on the discovery of new facts, but the court found her arguments lacked substantive justification, noting that her claims relied on different evaluations of already known facts rather than on new evidence. Consequently, her appeal did not meet formal requirements, and the case was dismissed for failing to present an adequate legal argument.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG; Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Insufficiency: The appeal was related to a reconsideration of a previous ruling by the insurance office, which initially granted her a full disability pension effective from September 2019, after a renewed application in March 2019. The plaintiff also questioned earlier negative benefit decisions which the cantonal court had deemed not subject to judicial review based on applicable Swiss law. The plaintiff argued for revision based on the discovery of new facts, but the court found her arguments lacked substantive justification, noting that her claims relied on different evaluations of already known facts rather than on new evidence. Consequently, her appeal did not meet formal requirements, and the case was dismissed for failing to present an adequate legal argument.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Invalidenversicherungsrecht Überprüfung einer früheren Entscheidung vereinfachtes Verfahren Revision der Invalidenrente konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare non-admittance to the appeal in simplified procedure due to obvious defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Imposes court costs on the appellant and her representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_557/2024

Urteil vom 25. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2024 (IV.2024.00429).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig.

2. Die vorliegende Beschwerde wird den formellen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht: Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2021 anstrebt, ist ihr darin bereits auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin - sechs Monate nach Erhalt der (erneuten) IV-Anmeldung ( Art. 29 Abs. 1 IVG ) vom März 2019 - ab September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Soweit überdies frühere negative Leistungsentscheide der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt werden, hat das kantonale Gericht einlässlich ausgeführt, weshalb diese gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) keiner gerichtlich durchsetzbaren Neuüberprüfung unterliegen. Warum dem nicht so sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hingegen beruft sie sich auf Art. 53 Abs. 1 ATSG , wonach formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision). Eine unterschiedliche Wertung bereits bekannter Tatsachen, wie sie vom Rechtsvertreter im psychotherapeutischen Gutachten vom 12. April 2019 für die fragliche Zeit selber vorgenommen und vor Vorinstanz wiederholt wurde, beschlägt indessen - wie vom kantonalen Gericht dargetan - allein Art. 53 Abs. 2 ATSG . Dennoch ohne Weiterungen auf einer Neuüberprüfung des bereits rechtskräftig Entschiedenen zu beharren, lässt die Prozessführung als querulatorisch erscheinen. Damit ist den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.

3. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

4. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; zur solidarischen Kostenauflage siehe Urteil 8F_3/2023 vom 7. Juni 2023 mit Hinweisen, sowie Urteil 8F_1/2022 vom 4. April 2022).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel