Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_556/2017 KI-generiert

Defaulting Insurance Payer Exclusion from Benefits Appeal Dismissed for Procedural Defect

Geschäftsnummer 8C_556/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Insurance Court regarding their inclusion on a list of delinquent premium payers with a limited benefit restriction. The individual contested the finding, asserting that they were unable to pay their premiums, which the court found unfounded due to the individual's failure to provide sufficient evidence to support their claims of financial hardship. The ruling highlighted that the burden of proof lay with the individual to demonstrate their inability to pay, and that the decision was largely based on local law. The complaint was ultimately dismissed on procedural grounds, with no court costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Defaulting Insurance Payer Exclusion from Benefits Appeal Dismissed for Procedural Defect: The individual contested the finding, asserting that they were unable to pay their premiums, which the court found unfounded due to the individual's failure to provide sufficient evidence to support their claims of financial hardship. The ruling highlighted that the burden of proof lay with the individual to demonstrate their inability to pay, and that the decision was largely based on local law. The complaint was ultimately dismissed on procedural grounds, with no court costs being imposed.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Verletzung von Verfahrensrechten Versicherungsleistungskürzung Versicherungsleistung der Sozialversicherung verfassungsrechtliche Rüge Soziale Ausgrenzung Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by a non-entry into the merits (Nicht-Eintreten) due to an obvious deficiency in the grounds for appeal (Böglichkeit der Vereinfachung).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_556/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 7. August 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. August 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 6. September 2017 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht (§ 64bis Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG/SO]) erfolgte Aufnahme der Beschwerdeführerin auf die kantonale Liste säumiger Prämienzahler mit befristeter Leistungssperre zum Gegenstand hat,

dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz in Erwägung zog,

- der gesetzgeberischen Intention folgend sei nicht zu beanstanden, wenn bei säumigen Prämienzahlern, die weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen bezögen, vorbehältlich des Beweises des Gegenteils davon ausgegangen werde, es sei ihnen möglich, Prämien zu bezahlen, zumal Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von Prämienverbilligungen profitieren könnten;

- der Beweis des Gegenteils sei durch die betroffene Person zu erbringen, der Verwaltung oblägen hierzu keine besonderen Abklärungspflichten;

- der Beschwerdeführerin misslinge mit dem von ihr Vorgetragenen dieser Beweis, weshalb es auch nicht zu beanstanden sei, wenn ihr gegenüber eine Leistungssperre verfügt und sie auf die Liste säumiger Prämienzahler aufgenommen worden sei,

dass das Gericht sodann zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen, wann eine durch die Krankenversicherung trotz ausgesprochener Leistungssperre zu bezahlende Notfallbehandlung vorliege, und wann ein zur Aufhebung der Leistungssperre führender medizinischer Härtefall zu bejahen sei, ergänzend ausführte, dies sei im Einzelfall durch die zuständigen Behörden (für die Notfallbehandlung die Krankenkasse; für den medizinischen Härtefall das Departement des Innern) zu beantworten und könne bei Uneinigkeit darüber erst danach mit Beschwerde gegen den entsprechenden Einspracheentscheid bzw. die Verfügung dem Versicherungsgericht zur Beantwortung vorgelegt werden,

dass die Beschwerdeführerin dies zwar in verschiedener Hinsicht kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen oder der Entscheid im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben sollen; insbesondere reicht es nicht aus, von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit getroffene Sachverhaltsannahmen als nicht der Wahrheit entsprechend zu bemängeln, ohne zugleich darzulegen, weshalb das von ihr vor dem kantonalen Gericht dazu Vorgetragene willkürfrei zu einem anderen Schluss hätte führen müssen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel