Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_555/2018 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Denial of Integrity Indemnity for Bus Accident-Related Foot Injuries

Geschäftsnummer 8C_555/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former employee of a company who was insured against the consequences of accidents through a specific insurance provider. After sustaining multiple foot injuries due to an accident, she underwent various medical treatments and evaluations over the years. Despite ongoing complaints regarding her condition, the insurance provider ultimately denied her claim for a disability compensation, asserting that there was no significant permanent impairment linked to the accident. The dispute escalated to the canton court, which upheld the insurance company's decision, leading the individual to file a legal challenge in a higher court seeking recognition of her claim for compensation based on alleged substantial injury to her health.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 36 UVV, Art. 44 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer: Denial of Integrity Indemnity for Bus Accident-Related Foot Injuries: After sustaining multiple foot injuries due to an accident, she underwent various medical treatments and evaluations over the years. Despite ongoing complaints regarding her condition, the insurance provider ultimately denied her claim for a disability compensation, asserting that there was no significant permanent impairment linked to the accident. The dispute escalated to the canton court, which upheld the insurance company's decision, leading the individual to file a legal challenge in a higher court seeking recognition of her claim for compensation based on alleged substantial injury to her health.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Integritätsentschädigung) Fussverletzung Unfallversicherer Integritätsentschädigung ärztlicher Bericht Versicherungsleistungsanspruch Vorzustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for making the procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

UV.2024.53 (2025-05-27) · sg
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«…kausalität vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 27. November 2020, 8C_544/2020, E. 8.2.1, und vom 17. Oktober 2018, 8C_555/2018, E. 4.1.1). Vorliegend scheint es angesichts der klinischen Fragestellung («Ausschluss Meniskuspathologie medial, sonst…»
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«…kausalität vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 27. November 2020, 8C_544/2020, E. 8.2.1, und vom 17. Oktober 2018, 8C_555/2018, E. 4.1.1). Zwar geht aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2021 (Suva-act. 106-3) hervor, dass er zwischen dem…»
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«…deutung den Begriffen "post" resp. "posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E.4.1.1 und 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E.4.3.3 mit Hinweisen). Insoweit die Arztpers…»
S 2021 3 (2022-05-31) · gr
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«…welche Bedeutung den Begriffen "post" resp. "posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E.4.1.1 und 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E.4.3.3 mit Hinweisen). Insoweit die…»
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«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2018, UV 2016/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2018. Entscheid vom 8. Juni 2018 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicher…»
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«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2018, UV 2016/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2018. Entscheid vom 8. Juni 2018 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicher…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_555/2018

Urteil vom 17. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2018 (UV 2016/68).

Sachverhalt:

A. A.________ war seit dem 21. April 2009 bei der B.________ GmbH als Call Center Agentin angestellt und in dieser Eigenschaft über ihre Arbeitgeberin gegen die Folgen von Unfällen bei der Groupe Mutuel Versicherungen AG (GMA) obligatorisch versichert. Am 6. Juni 2011 verletzte sie sich beim Einsteigen in den Bus am linken Fuss mit subcapitaler Fraktur des Metatarsale V und Mehrfragmentfraktur des distalen Metatarsale IV. Eine anfänglich konservative Therapie führte nicht zur Konsolidation der Fraktur des Metatarsale IV, so dass eine Spongioplastik und eine Plattenosteosynthese durchgeführt wurde. Infolge persistierender Beschwerden wurde das Osteosynthesematerial am 19. Februar 2013 entfernt. Nach zahlreichen orthopädischen und neurologischen Abklärungen, die kein organisches Korrelat für die persistierenden Beschwerden zu liefern vermochten, beauftragte die GMA Dr. med. C.________, FMH Facharzt für Chirurgie, mit einem Gutachten, das er am 30. Januar 2014 erstattete. Nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. D.________, FMH Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfügte die GMA am 25. November 2014 die Leistungseinstellung per 30. November 2014, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2015 festhielt. Mit Verfügung vom 4. November 2015 und Einspracheentscheid vom 29. August 2016 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung.

B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr eine Integritätsentschädigung von 15%, eventualiter eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 ; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.3. Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; unechte Noven, vgl. BGE 135 V E. 3.4 S. 199 f.). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. echten Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

Die Beschwerdeführerin legt drei medizinische Berichte ins Recht, die bereits im Verwaltungs- beziehungsweise im kantonalen Gerichtsverfahren ohne Weiteres hätten beigebracht werden können, zumal sie alle vor der Verfügung vom 4. November 2015 datieren. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, weshalb sie die fehlenden Akten nicht im Rahmen des kantonalen Gerichtsverfahrens einreichte. Wenn sie ferner behauptet, sie hätte den Beizug der fehlenden Akten bereits im zweiten Schriftenwechsel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um andere Akten handelte, die schliesslich auch Eingang ins Verfahren fanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes ist - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu erkennen. Die neu ins Recht geführten Akten bleiben daher unbeachtet. In Bezug auf die ebenfalls neu eingereichte Verfügung vom 25. November 2014, mit der die Leistungen per 30. November 2014 eingestellt wurden, ist zu vermerken, dass diese - zumindest auszugsweise - in den Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin vorliegt, was im Hinblick auf die strittige Frage der Bemessung der Integritätsentschädigung ausreicht.

2. Streitig ist, ob die von der Vorinstanz geschützte Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Integritätsentschädigung ( Art. 24 und 25 UVG , Art. 36 UVV , Anhang 3 zur UVV) sowie die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, dass lediglich eine leichte Fehlstellung der inzwischen konsolidierten Frakturen der Metatarsale IV und V als unfallkausale strukurelle Läsionen bestehe. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 30. Januar 2014 sowie auf die Berichte des Dr. med. D.________ sei eine unfallbedingte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität zu verneinen.

4.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass der Spreizfuss und die Arthrose unfallbedingt seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Dr. med. D.________ führte in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 2. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 aus, dass es sich bei der Verminderung von Quer- und Längsgewölbe bei beidseitigem Spreiz-Senkfuss mit ausgeprägtem Hallux valgus und Hammer (krallen) zehen, die das unspezifische Beschwerdebild mindestens teilweise zu erklären vermögen, um unfallfremde Faktoren handelt. Hinsichtlich einer allfälligen posttraumatischen Arthrose stellte er fest, dass eine solche nach eingehender Prüfung der Bildgebung nicht bestätigt werden könne. Daran vermag der Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, vom 4. November 2014 keine auch nur geringen Zweifel zu wecken ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471). Zwar bestätigte er, dass die "Fuss-Deformität" posttraumatisch sei. Indessen ist daran zu erinnern, dass unter "posttraumatisch verursachten" Leiden nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen sind. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Spachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise "posttraumatisch" beizumessen ist (Urteile 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3; 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Zumal Dr. med. F.________ keine medizinisch anerkannte Diagnose stellte und im Übrigen auch keine Begründung für eine allfällige Kausalität der "Fuss-Deformität" lieferte, ist davon auszugehen, dass er "posttraumatisch" im Sinne von "erst nach dem Unfall entstanden" verwendete.

4.1.2. Schliesslich vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ habe in seinem Gutachten vom 30. Januar 2014 eine dringende Verdachtsdiagnose auf eine Metatarsalgie II, III, IV bei dekompensiertem Vorfuss geäussert, am Ergebnis nichts zu ändern. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Beschwerden gelangte der Gutachter zum Schluss, dass keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliegt, was im Übrigen auch von Dr. med. D.________ bestätigt wurde. Mithin liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 30. Januar 2014 sprechen und somit gegeeignet wären, dessen volle Beweiskraft zu schmälern (hiervor E. 3.2).

4.2. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu