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8C_554/2021 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed Over Inadmissible New Evidence Regarding Herniated Disc

Geschäftsnummer 8C_554/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant from Germany appealed against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zug regarding their claim with the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). The initial ruling had denied extending Suva's obligation to pay for health damages beyond December 31, 2019, as these damages were no longer considered causally linked to a covered accident on January 31, 2019. The claimant argued that a magnetic resonance imaging (MRI) scan, conducted on an unspecified date, revealed a previously undetected herniated disc, which Suva had been informed of. However, this new claim was deemed inadmissible in the final court as it introduced new facts not previously raised, which is not permitted at this stage. Consequently, the appeal lacked essential justification and was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed Over Inadmissible New Evidence Regarding Herniated Disc: The initial ruling had denied extending Suva's obligation to pay for health damages beyond December 31, 2019, as these damages were no longer considered causally linked to a covered accident on January 31, 2019. The claimant argued that a magnetic resonance imaging (MRI) scan, conducted on an unspecified date, revealed a previously undetected herniated disc, which Suva had been informed of. However, this new claim was deemed inadmissible in the final court as it introduced new facts not previously raised, which is not permitted at this stage. Consequently, the appeal lacked essential justification and was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Bandscheibenvorfall neues Beweismittel Beweislosigkeit Klageänderung Krankenversicherer ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to manifest lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_554/2021

Urteil vom 8. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2021 (S 2020 153).

Nach Einsicht

in die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereichte, von diesem dem Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 24. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist; sogenannte echte Noven, das heisst solche, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind von vornherein unzulässig (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 31. Dezember 2019 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 31. Januar 2019 stünden,

das der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen allein behauptet, eine unbekannten Datums durchgeführte Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule hätte neu einen bisher unerkannt gebliebenen Bandscheibenvorfall zu Tage gebracht; die Suva sei davon bereits in Kenntnis gesetzt worden,

dass es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Tatsachenbehauptung handelt, welche nach oben Gesagtem letztinstanzlich nicht zu hören ist,

dass der Beschwerde damit das wesentliche Begründungselement entzogen ist,

dass ansonsten keine Gründe angerufen werden,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel