Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_554/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Accident Insurance Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_554/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual concerning a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding accident insurance. The complaint was lodged against the Swiss National Accident Insurance Institute following the administrative court's ruling. Upon review, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards, as it failed to adequately address the key considerations of the prior decision and was submitted after the statutory deadline. Consequently, the Tribunal ruled to not proceed with the complaint, declaring it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Accident Insurance Dismissed for Procedural Deficiencies: The complaint was lodged against the Swiss National Accident Insurance Institute following the administrative court's ruling. Upon review, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards, as it failed to adequately address the key considerations of the prior decision and was submitted after the statutory deadline. Consequently, the Tribunal ruled to not proceed with the complaint, declaring it inadmissible.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren Verfahrenskosten Verwaltungsbeschwerde Unfallversicherungssache Subrogation des Versicherers Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not acted upon (non-entry) due to procedural deficiencies as per this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court fees for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_554/2009

Urteil vom 7. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des G.________ vom 8. Juni 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2009 betreffend Verfahrensfragen sowie Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststempel) nebst Nachreichung des angefochtenen Entscheids,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass zudem die Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststempel) nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist und sich auch aus diesem Grunde als unzulässig erweist,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der angefochtene Entscheid nachgereicht worden ist ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz