Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_553/2024 KI-generiert

Family Equalization Fund v. Claimant (Recovery of Overpaid Family Allowances)

Geschäftsnummer 8C_553/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by an individual against a decision by the Family Compensation Fund of Zug to reclaim a sum of CHF 22,650 in family allowances that had been improperly received between October 2017 and September 2022. These allowances were initially paid as differential payments to the individual's spouse in another canton. The cantonal court held that the payments were legally unfounded, and the Federal Tribunal had to assess whether the lower court's factual findings were erroneous or violated federal law. However, the appellant failed to adequately demonstrate any legal error or misinterpretation by the cantonal court, particularly concerning the legislative framework governing differential payments and the responsibility of the employer's family compensation fund, which underpinned the decision. Consequently, the Federal Tribunal declined to proceed with the appeal due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 7 Abs. 2 FamZG, Art. 11 Abs. 1 FamZV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Family Equalization Fund v. Claimant (Recovery of Overpaid Family Allowances): These allowances were initially paid as differential payments to the individual's spouse in another canton. The cantonal court held that the payments were legally unfounded, and the Federal Tribunal had to assess whether the lower court's factual findings were erroneous or violated federal law. However, the appellant failed to adequately demonstrate any legal error or misinterpretation by the cantonal court, particularly concerning the legislative framework governing differential payments and the responsibility of the employer's family compensation fund, which underpinned the decision. Consequently, the Federal Tribunal declined to proceed with the appeal due to insufficient grounds.

Schlagwörter

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Familienzulage (Prozessvoraussetzung) Familienbeihilfen massgebender Lohn vermögensrechtliche Ausgleichung Ausgleichsfonds sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit hypothetisches Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on non-admission of the appeal due to the evident lack of substantiation in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_553/2024

Urteil vom 30. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. August 2024 (S 2023 19).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legt im Urteil vom 13. August 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Bezug der Familienzulagen durch den Beschwerdeführer (hier handelt es sich um sogenannte Differenzzahlungen bei an die Ehefrau in einem anderen Kanton ausbezahlten Familienzulagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 22'650.- für die Monate Oktober 2017 bis September 2022 unrechtmässig war und die Familienausgleichskasse des Kantons Zug diesen Betrag zurückfordern durfte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich zu behaupten, das kantonale Gericht sei auf einzelne Einwände nicht eingegangen und die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen, stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich zwar eine Bundesrechtsverletzung und macht insbesondere geltend, es dürfe nicht sein, dass Bund und Kanton den Gesetzeswortlaut dahingehend auslegen würden, dass eine Familie kein Anrecht auf die Differenzzahlungen des Kantons mit den höheren Kinderzulagen habe, obwohl die Familie in diesem Kanton FAK-Beiträge bezahlen müsse. Im angefochtenen Urteil wird nun aber die gesetzgeberische Konzeption hinsichtlich der sogenannten Differenzzahlungen ( Art. 7 Abs. 2 FamZG ) erörtert und aufgezeigt, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 FamZV bei einer Person, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig ist, der den höchsten Lohn ausrichtet. Der Beschwerdeführer setzt sich damit und speziell mit Art. 11 Abs. 1 FamZV nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb sich das kantonale Gericht bei Differenzzahlungen über diese Bestimmung hätte hinwegsetzen dürfen.

4. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz