Social Insurance Pension Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court dating from June 28, 2024, which upheld a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Office denying their claim for an invalidity pension. The appellant failed to demonstrate that the court's factual findings were incorrect or violated federal law. The appellant's arguments, which largely concerned a deterioration in their condition using medical reports produced after the decision date, did not meet the requirements for a successful appeal as they amounted to an inadmissible critique without valid legal basis. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal and waived the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 Abs.1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Social Insurance Pension Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant failed to demonstrate that the court's factual findings were incorrect or violated federal law. The appellant's arguments, which largely concerned a deterioration in their condition using medical reports produced after the decision date, did not meet the requirements for a successful appeal as they amounted to an inadmissible critique without valid legal basis. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal and waived the imposition of court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (Nichteintreten) based on this procedural provision due to obvious deficiencies in the grounds of appeal.
Applied to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_552/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvorausetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2024 (IV.2023.00606).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 28. Juni 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und darüber hinaus unter Verweis auf nach dem streitentscheidenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. Oktober 2023 ( BGE 143 V 409 E. 2.1) erstellte Arztberichte eine Zustandsverschlechterung geltend zu machen, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht gerügt. Neue Tatsachen und Beweise sind vor Bundesgericht überdies nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen zulässig ( Art. 99 Abs.1 BGG ). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 am Ende hiervor).
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel