Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_552/2008 KI-generiert

Claimant Denied Accident Insurance Benefits for Shoulder Subluxation After Carpet Shaking

Geschäftsnummer 8C_552/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while insured under a Swiss accident insurance policy, experienced shoulder pain after shaking out a carpet on April 2, 2007. The insurance provider subsequently denied any claims for benefits, asserting that the incident did not qualify as an accident or result in injury under relevant laws. The individual contested this decision, but the regional social insurance court upheld the insurance provider's stance. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where it centered on whether the injuries sustained constituted an accident under legal definitions and if the insurance provider was liable for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV; Claimant Denied Accident Insurance Benefits for Shoulder Subluxation After Carpet Shaking: The insurance provider subsequently denied any claims for benefits, asserting that the incident did not qualify as an accident or result in injury under relevant laws. The individual contested this decision, but the regional social insurance court upheld the insurance provider's stance. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where it centered on whether the injuries sustained constituted an accident under legal definitions and if the insurance provider was liable for benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Schulterverletzung Unfallversicherungsdeckung medizinische Sachverständigenfeststellungen Rückforderung der Invalidenversicherung einfache Körperverletzung Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

Art. 95 und 96 BGG

These articles define the grounds upon which the appeal in public law matters can be filed, although the core decision rests on application of substantive law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

UV.2021.85 (2022-11-04) · sg
Accident Insurance Claim Denied for Headrest Adjustment Injury Causally Unrelated to Pre-existing Condition
«…zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 5.2, vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 6.1, vom 27. Februar 2009, 8C_1029/2009, E. 2.3, vom 27. Februar 2009, 8C_1000/2008, E. 2.3, und vom 12. April 2000…»
UV.2021.85 (2022-11-04) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal for Shoulder Injury Adjustment of Headrest
«…zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 5.2, vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 6.1, vom 27. Februar 2009, 8C_1029/2009, E. 2.3, vom 27. Februar 2009, 8C_1000/2008, E. 2.3, und vom 12. April 2000…»
2022.05.30.sv.2 (2022-05-30) · bl
Employer-Initiated Termination Does Not Constitute Self-Inflicted Unemployment
«…als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- gende…»
2022.03.24.sv.2 (2022-03-24) · bl
Restaurant Manager Wrongly Denied Short-Time Work Compensation
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.12.09.sv.1 (2021-12-09) · bl
Branch Director Eligible for Short-Time Work Compensation Due to Lack of Decision-Making Authority
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.12.09.sv.2 (2021-12-09) · bl
De Facto Director Denied Short-Time Work Compensation
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.12.09.sv.3 (2021-12-09) · bl
Employees' Influence on Company Decisions in Short-Time Work Compensation Case
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.10.27.sv.1 (2021-10-27) · bl
Unemployment Benefits Repayment Due to Undisclosed Self-Employment Income
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweich…»
2021.09.16.sv.7 (2021-09-16) · bl
Claimant's Work Capacity Pre-2015 Not Proven
«…als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- gende…»
2021.09.02.sv.5 (2021-09-02) · bl
Repayment of Short-Time Work Compensation Overturned Due to Lack of Employer-Like Position
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.08.02.sv.1 (2021-08-02) · bl
Unemployment Benefits Granted After Negligence Finding Overturned
«…als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- gende…»
2021.07.12.sv.2 (2021-07-12) · bl
Unemployment Benefits Denied for Board Member with Decisive Influence
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abwei…»
2021.05.25.sv.2 (2021-05-25) · bl
Short-Time Work Compensation: Determining "Employer-Like" Status in Family-Owned Businesses
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweich…»
2021.05.07.sv.1 (2021-05-07) · bl
Unemployment Benefits Reinstated: Insufficient Evidence of Intentional Misconduct
«…als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- gende…»
2021.03.18.sv.6 (2021-03-18) · bl
Shareholder's Influence on Unemployment Benefits Disputed
«…dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_552/2008

Urteil vom 29. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

J.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. J.________, geboren 1962, bezog seit 1. Juli 2005 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. April 2007 verspürte sie nach dem Ausschütteln eines Teppichs Schmerzen in der linken Schulter. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte die SUVA jegliche Leistungen ab, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege und auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. März 2008 fest.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab.

C. J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 16. September 2008 lässt J.________ an ihren Anträgen festhalten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es kann daher auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, welche für die Anwendung des materiellen Bundesrechts von rechtserheblicher Bedeutung ist.

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff ( Art. 4 ATSG ; BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinweisen) und die unfallähnlichen Körperschädigungen ( Art. 9 Abs. 2 UVV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen).

3. Streitig ist, ob die Versicherte sich am 2. April 2007 eine Verletzung zugezogen hat, für welche die SUVA leistungspflichtig ist.

4. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, das Ereignis vom 2. April 2007 erfülle den Unfallbegriff nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Die Versicherte bezeichnet zwar dieses Ereignis mehrfach als Unfall, legt in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht jedoch nicht dar, inwiefern der Unfallbegriff, namentlich der ungewöhnliche äussere Faktor, doch erfüllt sei. Somit mangelt es diesbezüglich an einer genügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), so dass darauf nicht weiter einzutreten ist.

5.

5.1 Gemäss Unfallmeldung vom 22. Oktober 2007 und den ergänzenden Ausführungen vom November 2007 hat die Versicherte am 2. April 2007 aus einem Fenster hinaus einen Teppich ausgeschüttelt. Dabei habe sie im Bereich der linken Schulter ein Knacksen wahrgenommen. In der Folge sei die Beweglichkeit des linken Armes und im gesamten linken Schlüsselbein- und Schulterbereich während rund einer Woche schmerzhaft eingeschränkt gewesen.

5.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 10. April 2007 subjektiv seit einer Woche bestehende Schmerzen links fest, zuerst im linken Schulterbereich, danach vom Ohr bis zur Hand, sowie objektiv eine leichte Schwellung des costosternalen Gelenkes links bei guter Schulterbeweglichkeit und leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule lateral nach links und in Rotation. Am 15. Oktober 2007 gab die Versicherte an, sie leide unter dauernden belastungsabhängigen Schmerzen, aktuell im Bereich des linken Schlüsselbeins und des linken Schultergürtels. Dr. med. D.________ stellte ein aufgetriebenes Costosternalgelenk links bei diffuser Differenzialdiagnose M. Trapezius und weiterer Muskelgruppen sowie eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest.

5.3 Dr. med. A.________, Facharzt für Radiologie, nahm am 17. Oktober 2007 eine Panorama- und Zielaufnahme des Sternoklavikulargelenkes vor und kam zum Schluss, es bestehe eine leichte Stufenbildung links im Sinne eines Status nach Subluxation. Die Ultraschalluntersuchung ergebe eine leichte Kapselauflockerung ohne weiteren krankhaften Befund. Zusammenfassend verneinte er eine Fraktur und hielt den Verdacht auf Subluxation links fest.

5.4 Am 5. November 2007 überwies Dr. med. D.________ die Versicherte an Dr. med. P.________, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital X.________. Dieser diagnostizierte am 23. November 2007 eine ventrale SC-Subluxation links. Bei voller Ausserotation/Abduktion des linken Armes komme es zu einer "sanften" Reposition, beim Rückführen des Armes zu einer ventralen Subluxation. In der Neutralstellung gelinge die Reposition nicht. Der Schulterstatus sei unauffällig, eine Pathologie oder Instabilität der Rotatorenmanschette könne ausgeschlossen werden. Die Versicherte zeige klinisch eine anteriore Subluxierbarkeit des proximalen Endes der Clavicula im SC-Gelenk links. Die initiale Schwellung sei durch die wahrscheinlich stattgefundene Kapselzerrung zu erklären.

5.5 Dr. med. D.________ hielt am 22. November 2007 in der Krankengeschichte die Diagnose tendomyotischer Schmerzen im linksseitigen Schultergürtelbereich bei Status nach mutmasslicher Muskelzerrung im April 2007 und klinisch aufgetriebenem Sternoklavikulargelenk links bei Status nach Subluxation sowie Nikotinabusus fest.

5.6 Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, welcher die Versicherte erstmals am 14. März 2008 untersuchte, empfahl am 9. Juni 2008 infolge der lang andauernden Beschwerden und der Instabilität eine bandplastische Versorgung des Sternoklavikulargelenkes. An der traumatischen Genese der Sternoklavikulargelenksluxation bestehe seines Erachtens kein Zweifel. Im Bericht vom 2. Juli 2008 machte Dr. med. L.________ theoretische Ausführungen zum Begriff der Luxation. Bei der Versicherten sei es durch die Gewalteinwirkung zunächst zu Kapseleinrissen und anschliessend zu einem Einriss des Ligamentum sternoclaviculare anterius und des Ligamentum interclaviculare gekommen. Wahrscheinlich sei auch der Discus interarticularis geschädigt worden. Bis zum Unfall habe die Versicherte ein normales Sternoklavikulargelenk ohne jegliche Beschwerden gehabt.

6.

6.1 Unbestrittenermassen hat sich die Versicherte beim Ereignis vom 2. April 2007 keine Fraktur zugezogen. Weder Dr. med. D.________, Dr. med. A.________ noch Dr. med. P.________ erwähnten eine Bandläsion. Somit ist eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV ebenfalls zu verneinen.

Dr. med. A.________ und Dr. med. P.________ schlossen auf eine Subluxation des Sternoklavikulargelenkes. Auch Dr. med. D.________ hielt ein klinisch aufgetriebenes Sternoklavikulargelenk bei Status nach Subluxation fest. Wie die SUVA zu Recht ausführt, bedeutet eine Subluxation keine vollständige, vollendete oder vollzogene Luxation; deshalb kann die strittige Subluxation des Sternoklavikulargelenkes nach der Rechtsprechung nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV anerkannt werden (vgl. etwa Urteile U 110/99 vom 12. April 2000, E. 4, U 236/04 vom 10. Januar 2005, E. 3.1, und U 71+72/07 vom 15. Juni 2007, E. 6.3.2). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ärzte statt einer Subluxation eigentlich eine Luxation gemeint hätten.

6.2 An diesem Ergebnis ändern auch die Berichte des Dr. med. L.________ nichts. Denn einerseits gehören Aussagen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht, wie etwa zum Unfallbegriff, nicht zu den Aufgaben des Arztes (AHI 2000 S. 149 E. 2c mit Hinweis; vgl. auch Urteil U 266/03 vom 28. Mai 2004, E. 4.2). Andererseits stellt Dr. med. L.________ mit "Subluxation-Luxation" keine klare Diagnose und vermag damit die Feststellungen der übrigen Ärzte auch unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Ausführungen zum Begriff der Luxation nicht zu entkräften. Schliesslich gibt auch seine Vermutung einer Bandläsion angesichts der überzeugenden Beurteilungen der Dres. med. D.________, A.________ und P.________ keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Somit kann offen bleiben, ob es sich bei diesen beiden Berichten überhaupt um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold