Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_551/2008 KI-generiert

Disability Insurance Pension Start Date and Psychiatric Stability

Geschäftsnummer 8C_551/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who previously worked as a construction worker and applied for an invalidity pension from the social insurance system after his initial application was denied due to insufficient evidence of a disability. Following a new application, a subsequent assessment acknowledged a 57% disability, granting him a half pension but effective from January 2006, which led to a dispute about whether the pension should start from January 2005 based on previous health issues. The individual contested the decision, asserting that he had been at least 50% unfit for work since the end of 1999, thus claiming entitlement to the pension from an earlier date. The matter at hand was centered on determining the correct date for the onset of his valid pension entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 7 ATSG, Art. 6 ATSG, Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 29 IVV, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Disability Insurance Pension Start Date and Psychiatric Stability: Following a new application, a subsequent assessment acknowledged a 57% disability, granting him a half pension but effective from January 2006, which led to a dispute about whether the pension should start from January 2005 based on previous health issues. The individual contested the decision, asserting that he had been at least 50% unfit for work since the end of 1999, thus claiming entitlement to the pension from an earlier date. The matter at hand was centered on determining the correct date for the onset of his valid pension entitlement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente psychische Beeinträchtigung Wartezeit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dauernde Erwerbsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the general basis justifying making the proceeding subject to costs which are then imposed according to Art. 66 BGG.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the dispositive to grant the appellant free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive when granting free legal aid, notifying the appellant of the potential obligation to reimburse costs later.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2019.08.19.sv.2 (2019-08-19) · bl
Disability Insurance Pension Waiting Period Met
«…, ändern auch die von der IV-Stelle angeführten Bundesgerichtsentscheide vom 13. November 2008 und vom 28. Januar 2015 (8C_551/2008 und 8C_777/2014) nichts. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, hat sich das Bundesgericht in diesen beiden Fälle…»
8C_777/2014 (2015-01-28)
Invalidity Pension Calculation and Waiting Period for Aggravated Injury
«…ität vorgelegen hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden war (Urteile 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1 und 4.3.2, 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). So verhält es sich hier nicht. Wohl ist der Bes…»
8C_303/2012 (2012-12-06)
Invalidity Pension Claim Following Rear-End Collision and Prior Rejection
«…rung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen haben muss, mithin ein Rentenanspruch entstanden war (Urteil 8C_551/2008 vom 13. No-vember 2008 E. 3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war der Versicherten gemäss rentenablehnender…»
9C_882/2009 (2010-04-01)
Claimant v. Insurance Authority: Invalidity Pension Eligibility and Degree of Impairment
«…n kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen ( BGE 119 V 98 E. 4a s. 102; Urteil 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.1; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 232 f.). Diese Voraussetzungen können beim Beschwerdeführ…»
8C_834/2008 (2009-06-05)
Claimant Entitled to Temporary Full Invalidity Pension Following Accident Despite Stable Underlying Condition
«…IVV mangels revidierbarer Rente keine Anwendung finden (Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b; vgl. auch Urteil 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3). So verhält es sich vorliegend nicht, war doch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Un…»
C-1136/2007 (2009-06-02)
Disability Insurance Appeal: Insufficient Medical Evidence for Incapacity
«…que la période de carence imposée par l'art. 29 al. 1 let. b LAI ne soit arrivée à échéance (arrêts du Tribunal fédéral 8C_551/2008 du 13 novembre 2008 consid. 3.3 et I 179/01 du 10 décembre 2001 consid. 3b). 10. En conséquence, l'autorité de céans c…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_551/2008

Urteil vom 13. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2008.

Sachverhalt:

A. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch des 1965 geborenen, als Maurer erwerbstätig gewesenen M.________ mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Auf eine Neuanmeldung vom 24. September 2004 hin holte sie u.a. ein Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2006 ein. Mit Verfügung vom 24. April 2007 sprach sie dem Versicherten aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2006 zu.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 4. April 2008).

C. Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2005 auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist einzig, in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung entstanden ist.

2.

2.1 Der feststehende Sachverhalt ist nach der Rechtslage zu beurteilen, wie sie vor der im Zuge der 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Änderung des IVG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 und 5147) bestanden hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig ( Art. 7 ATSG ) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen war (lit. b).

2.2

2.2.1 Die Ablehnungsverfügung vom 16. Januar 2003 beruhte u.a. auf einer Expertise des Zentrums X.________ vom 5. November 2002, wonach der Versicherte wegen den sternalen Schmerzen und dem tendomyotischen, lumbalbetonten Panvertebralsyndrom im bisher ausgeübten Beruf als Maurer nur noch eingeschränkt arbeitsfähig (50 %) war; eine leichtere rückenadaptierte Tätigkeit war ihm aber, auch unter Berücksichtigung der psychiatrisch festgestellten hypochondrischen Störung, vollumfänglich zumutbar. Laut Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Dezember 2006 leidet der Versicherte seit Januar 2005 an einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) mit psychosomatischer Entwicklung, einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode; ICD-10: F33.1) sowie an histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), welche Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Erwerbstätigkeit begründen. Die Vorinstanz hat gestützt darauf den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2005 festgelegt.

2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er schon seit Ende 1999 in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb die Wartezeit im Januar 2005 abgelaufen sei. Es stelle sich einzig die Frage, wann eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dazu nehme die Vorinstanz nicht Stellung. Spätestens ab Januar 2005 sei er im festgestellten Ausmass von 57 % erwerbsunfähig gewesen.

3.

3.1 Nach der Rechtsprechung ist bleibende Erwerbsunfähigkeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG ) dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird ( Art. 29 IVV ). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen ( BGE 119 V 98 E. 4a S. 102 mit Hinweisen). Das Hauptkriterium der Stabilität dient der Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG und bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (einlässlich dazu BGE 111 V 21 ; vgl. auch BGE 119 V 98 a.a.O.).

3.2 Aus den psychiatrischen Diagnosen (hypochondrische Störung mit psychosomatischer Entwicklung; rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode; histrionische Persönlichkeitszüge) ist ohne weiteres zu schliessen, dass es sich um ein labiles Krankheitsgeschehen handelte. Das für die Anwendung des Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG erforderliche Hauptkriterium der Stabilität ist damit nicht gegeben. Anhaltspunkte, dass der Gesundheitsschaden im Laufe der am 1. Januar 2005 eröffneten Wartezeit seinen labilen Charakter verloren hat und daher vom zweiten ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) auf den ersten Entstehungsgrund der bleibenden Erwerbsunfähigkeit übergegangen werde könnte (vgl. dazu AHI 1999 S. 79, I 417/97 E. 2a in fine mit Hinweisen), liegen nicht vor. Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Januar 2006 entstanden ist.

3.3 Zu prüfen bleibt aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde, ob ein Tatbestand im Sinne von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV vorliegt, wonach u.a. bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen haben muss, mithin ein Rentenanspruch entstanden war (vgl. dazu Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). So verhält es sich hier nicht. Wohl war der Beschwerdeführer gemäss Ablehnungsverfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2003 seit längerer Zeit im angestammten Beruf als Maurer in erheblichem Umfang arbeitsunfähig gewesen; mit leichteren Tätigkeiten, welche er ohne Einschränkung auszuüben vermochte, hätte er jedoch bis zum Eintritt des psychiatrisch massgeblichen Gesundheitsschadens im Januar 2005 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Unter diesen Gegebenheiten ist das vorinstanzliche Ergebnis in Bezug auf die Entstehung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

4.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Advokat Marco Biaggi, Basel, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Grunder