Appeal Regarding Reimbursement of Unemployment Benefits Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich regarding a decision that denied her request for the waiver of repayment of unemployment insurance benefits amounting to CHF 34,208.40. The individual challenged a ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, dated June 29, 2023, which upheld the earlier decision made on February 3, 2023, refusing her request. The court determined that the appellant could not be considered to have received the benefits in good faith, thereby disqualifying her from having the repayment demand waived. The appellant's attempt to dispute the court's findings was deemed insufficient as she failed to prove any obvious inaccuracies or violations of federal law in the court's decision process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Reimbursement of Unemployment Benefits Inadmissible Due to Insufficient Justification: The individual challenged a ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, dated June 29, 2023, which upheld the earlier decision made on February 3, 2023, refusing her request. The court determined that the appellant could not be considered to have received the benefits in good faith, thereby disqualifying her from having the repayment demand waived. The appellant's attempt to dispute the court's findings was deemed insufficient as she failed to prove any obvious inaccuracies or violations of federal law in the court's decision process.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal due to obvious deficiencies in the statement of grounds (Nichteintreten).
Used to waive the collection of court costs in exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_550/2023
Urteil vom 15. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (AL.2023.00051).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 29. Juni 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2023, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 34'208.40 abgewiesen wurde. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten legte die Vorinstanz dabei dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden könne, was den Erlass der Rückforderung ausschliesse.
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern, reicht klarerweise nicht aus. Ebenso wenig genügt es, darüber hinaus das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel