Insured vs. Cantonal Court (Non-Occupational Accident Coverage Reduction)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Insurance Court of a canton regarding accident insurance. The appellant participated in a brawl during his leisure time, which led to injuries for which he was seeking benefits under the accident insurance. The lower court ruled that due to his involvement in the fight, the benefits would be reduced by at least half, as his participation indicated an awareness of the risk of confrontation. The appellant challenged this conclusion but failed to adequately respond to the court's reasoning, leading the higher court to determine that the appeal did not meet the minimum formal requirements, resulting in dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Insured vs. Cantonal Court (Non-Occupational Accident Coverage Reduction): The appellant participated in a brawl during his leisure time, which led to injuries for which he was seeking benefits under the accident insurance. The lower court ruled that due to his involvement in the fight, the benefits would be reduced by at least half, as his participation indicated an awareness of the risk of confrontation. The appellant challenged this conclusion but failed to adequately respond to the court's reasoning, leading the higher court to determine that the appeal did not meet the minimum formal requirements, resulting in dismissal of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be processed (no entry) due to failure to meet minimum content requirements in the simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_55/2009
Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009 an Z.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von Z.________ am 23. Januar 2009 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass es somit nicht genügt, wenn der Recht Suchende lediglich die Verletzungen von Normen behauptet, ohne zugleich unter Bezugnahme auf die Begründung im angefochtenen Entscheid darzulegen, worin die behaupteten Verletzungen bestehen bzw. - allgemeiner gesprochen - inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe sich in der Freizeit an einem für die aktuellen Beschwerden ursächlichen Raufhandel beteiligt,
dass das kantonale Gericht weiter unter Hinweis auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung dargelegt hat, bei einer Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei seien ungeachtet des Verschuldens des Versicherten die Geldleistungen aus UVG bei Nichtberufsunfällen um mindestens die Hälfte zu kürzen; es komme einzig darauf an, ob der Leistungsansprecher die Gefahr einer tatsächlichen Auseinandersetzung erkannt habe oder hätte erkennen müssen, was vorliegend der Fall gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Rauferei nicht in Abrede stellt, statt dessen - ohne auf die entsprechenden Erwägungen einzugehen - unter blosser Wiedergabe der massgeblichen Gesetzesbestimmung einen Berufsunfall und ein Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen behauptet,
dass er im Übrigen ausserhalb der Sache Liegendes vorbringt,
dass dergestalt die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel