Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_548/2019 KI-generiert

Insurer's Denial of Benefits Upheld for Knee Injury Lacking Causal Link to Accident

Geschäftsnummer 8C_548/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1980, while employed at a company, was insured for accidents and occupational diseases with an insurance company. On January 12, 2015, he injured his left knee during strengthening exercises and underwent knee surgery on February 18, 2015. Post-surgery, his symptoms initially improved but later returned, leading to a dispute with the insurance company regarding coverage of medical treatments beyond May 31, 2017. The insurance company discontinued benefits citing no causal structural damage from the accident, which was upheld by the Social Insurance Court of Zurich. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cessation of coverage and requesting continued reimbursement for medical treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Insurer's Denial of Benefits Upheld for Knee Injury Lacking Causal Link to Accident: On January 12, 2015, he injured his left knee during strengthening exercises and underwent knee surgery on February 18, 2015. Post-surgery, his symptoms initially improved but later returned, leading to a dispute with the insurance company regarding coverage of medical treatments beyond May 31, 2017. The insurance company discontinued benefits citing no causal structural damage from the accident, which was upheld by the Social Insurance Court of Zurich. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cessation of coverage and requesting continued reimbursement for medical treatment.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Leistungen bei Knieverletzung Unfallversicherer Übernommene Krankheitskosten medizinische Gründe Sistierung der Versicherungsleistung Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct a factual finding.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited multiple times in the reasoning regarding the limited cognisance of the Federal Tribunal regarding factual determinations by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the Federal Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the qualified duty to substantiate when fundamental rights are invoked.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Incorrect: This article (the German abbreviation given for LTF is BGG) does not appear in the dispositive.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the general duty to substantiate the appeal.

Art. 65 BGG

The procedure is deemed subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

Incorrect: This article was mentioned in the list of possible appeal grounds (Art. 95 and 96 BGG), but the final order (dispositive) only refers to the basis for the substantive dismissal (Art. 66 BGG). Art. 93 BGG appears only in the reasoning section (E. 1.1), not in the final orders.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding potential grounds for appeal review, although the substantive content of the appeal was ultimately found to be unfounded, leading to dismissal.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the inapplicability of the exception for decisions on factual findings in matters of livelihood/benefits.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to define what constitutes a fact-finding error reviewable by the Federal Tribunal.

Art. 44 ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirement for an external expert opinion when doubts arise regarding internal medical assessments, but not explicitly in the operative part.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

605 2024 103 (2025-05-13) · fr
Insurer Upheld in Terminating Disability Benefits Based on Pre-existing Condition
«…dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschen- den…»
605 2024 71 (2025-04-16) · fr
Claimant v. Accident Insurer: Disability Benefits Cessation Appeal
«…dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschen- den…»
SV2 2024 29 (2025-01-30) · gr
Insurance Benefits Termination Appeal Regarding Rotator Cuff Rupture Causation
«…nen zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2, 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2). 4.1.8. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61…»
605 2024 10 (2025-01-28) · fr
Claimant v. Insurer: Knee Replacement Causation in Accident Claim
«…dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschen-…»
605 2024 24 (2025-01-13) · fr
Insurer Upheld in Closing Workplace Accident Claim Based on Medical Resolution
«…dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob…»
S 2023 138 (2024-12-12) · gr
Insurance Benefits Appeal for Skiing Injury Causation
«…führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E.3.2). 3.3.2. Anders verhält es sich dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheit…»
I 2023 47 (2023-08-10) · sz
Insurance Benefits Appeal Over Accident Causation for Ankle Injury
«…er Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Ge- sundheitsschaden dahingefallen sei (Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10.1.2020 E. 4.2.2). 2.5 Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürliche…»
I 2022 70 (2023-03-10) · sz
Insurance Benefits Denial Overturned Due to Procedural Violation of Right to be Heard
«…dem Unfall und dem leistungsbegründenden Gesund- heitsschaden dahingefallen ist (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10.1.2020 Erw. 4.2.2). Vorliegend ergibt sich weder aus der Verfügung noch aus dem Einspracheent- scheid, ob die V…»
S2 22 63 (2023-01-16) · vs
Appellant v. Accident Insurer: Cessation of Daily Allowances Due to Loss of Natural Causality
«…Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 -5- E.3.2). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallvers…»
28628 (2022-05-19) · nw
Insurer Upheld in Ceasing Accident Benefits Post-Recovery Period
«…zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.4.2). Einer Leistungs- einstellung steht somit nichts entgegen, solange eine solche ‒ wie im v…»
VBE.2021.449 (2022-03-18) · ag
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«…1 E. 5.2.1 mit Hinweis u.a. auf nicht publ. E. 3 des Ur- teils BGE 146 V 51, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; 8C_548/2019 E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin war demnach – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwe…»
8C_362/2021 (2021-11-24)
Claimant's Late Appeal Due to Misdirected Submission Upheld
«…19 E. 2.2). Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt hier somit die eingeschränkte Kognition ( BGE 135 V 412 ; Urteile 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine für den Ausgang des Verfahrens entscheiden…»
2021.09.30.sv.1 (2021-09-30) · bl
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«…lso dahingefallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020, 8C_840/2019, E. 3.2, vom 10. Januar 2020, 8C_548/2019, E. 3.2, und vom 5. Dezember 2018, 8C_276/2018, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.5 Während bei der Frage, ob ein Kaus…»
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«…vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.H.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2).…»
S 2020 102 (2021-09-28) · gr
Insured v. Accident Insurer (Discontinuance of Hip Benefits)
«…vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.H.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_548/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2019 (UV.2018.00043).

Sachverhalt:

A. Der 1980 geborene A.________ war seit 1. September 2011 für die Gesellschaft B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Als er am 12. Januar 2015 zuhause auf einem Bein stehend Kräftigungsübungen durchführte, stürzte er und verdrehte sich dabei das linke Knie (Unfallmeldung vom 21. Januar 2015). Am 18. Februar 2015 führte Dr. med. C.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.________, eine Arthroskopie des linken Kniegelenks mit partieller Resektion der Plica mediopatellaris, Knorpelshaving der medialen Femurcondyle und in situ-Microfrakturierung, Resektion der Plica infrapatellaris, partieller Hoffa-Resektion sowie Entfernung freier Gelenkskörpern durch. Die AXA erbrachte Versicherungsleistungen. Die Symptomatik bildete sich rasch zurück und bereits am 31. März 2015 bestanden nur noch minimale Restbeschwerden. Nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit beklagte A._______ in der Jahreskontrolle am 11. Januar 2016 erneut Knieschmerzen, welche sich in den letzten Wochen eingestellt hatten und in der Folge persistierten. Mit Verfügung vom 15. August 2017 stellte die AXA die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2017 ein und gab zur Begründung an, aufgrund fehlender unfallkausaler struktureller Schädigungen müsse längst vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Juni 2019.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten; eventualiter sei eine (medizinische) Begutachtung anzuordnen.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

A.________ hat zur Beschwerdeantwort der AXA eine Stellungnahme einreichen lassen (Eingabe vom 5. November 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 13 S. 51, 8C_819/2017 E. 2).

1.2. Vorliegend ist einzig der Anspruch auf Heilbehandlung streitig. Dabei gilt das Naturalleistungsprinzip (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD/ MARGIT MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 968 N. 196; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 ff.). Es handelt sich um eine Sachleistung, womit die Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition ( BGE 135 V 412 ; Urteil 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Ansonsten legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - der AXA folgend - deren Leistungspflicht in Bezug auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab 1. Juni 2017 verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum anwendbaren Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden ( BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2; 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 180/93 vom 18. Juli 1994 E. 3b in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

4.

4.1. Die Vorinstanz folgte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage weitgehend den Einschätzungen des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. E.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 12. Dezember 2017 und 27. März 2018. Dieser war gestützt auf die Bildgebung, die von den behandelnden Ärzten objektivierten Befunde und die Ergebnisse der Arthroskopie vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, es seien keine unfallkausalen Schädigungen vorhanden. Die zwei einzigen Diagnosen einer minimalen Knorpelschädigung und einer Plica-Bildung seien nicht unfallkausal. Die Plica beschreibe eine anlagebedingte und die Knorpelschädigung erfahrungsgemäss eine abnutzungsbedingte Veränderung. Ex post könne nicht bewiesen werden, ob Letztere durch den Unfall verursacht oder vorbestehend sei. Allerdings spreche die Absenz eines korrespondierenden Knochenmarködems im MRI vom 27. Januar 2015 gegen eine frische traumatische Läsion.

Auf die diskrepante Behauptung des behandelnden Dr. med. F.________, wonach die intraossäre Ödembildung - wie sie bei einem Bone Bruise (traumatisch) auftrete - überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden sei (Arztbericht vom 2. Februar 2018), konnte das kantonale Gericht nicht abstellen. Zur Begründung wies es mit Dr. med. E.________ darauf hin, dass weder im MRI- noch im Operationsbericht vom 27. Januar und 18. Februar 2015 von einer Ödembildung respektive einem Bone Bruise die Rede gewesen sei. Erstmals habe Dr. med. C.________ am 18. August 2015 ein "minimales Rest-Knochenmarködem nach Microfrakturierung" erwähnt. Damit sei der Bone Bruise nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses, sondern höchstwahrscheinlich erst aufgrund der Behandlung der Knorpelschädigung durch Microfrakturierung entstanden. Weil aus den Ausführungen des Dr. med. E.________ hervorgehe, dass zwischen Unfall und Knorpelschädigung am medialen Femurkondylus kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, könne für die Ödeme ebenfalls kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall angenommen werden. Im Übrigen habe sich während eines Jahres nach der Operation vom 18. Februar 2015 eine stetige und massive Verbesserung der geklagten Beschwerden gezeigt. Etwas weniger als ein Jahr nach dem Unfall habe der Versicherte sogar angegeben, problemfrei gewesen zu sein. Die aktuellen Beschwerden habe Dr. med. C.________ denn auch auf eine muskuläre Hypotrophie/Atrophie zurückgeführt. Da anlässlich der Arthroskopie vom 18. Februar 2015 keinerlei traumatische Läsionen - insbesondere weder Meniskus- noch Bänderverletzungen - festgestellt worden seien und die erhobenen Befunde in keinem ausreichenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, sei es nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E.________ spätestens per 18. August 2015 (sechs Monate postoperativ) auf einen Status quo sine geschlossen habe. Die Leistungseinstellung per 31. Mai 2017 sei folglich rechtens.

4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er zeigt nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________ offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1.2 hiervor).

4.2.1. Es trifft zwar zu, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Dem kantonalen Gericht kann hier allerdings nicht vorgeworfen werden, es hätte auf unzuverlässige ärztliche Angaben abgestellt, nachdem Dr. med. E._______ schlüssig dargelegt hat, aus welchem Grund bereits zwischen Unfallereignis und Knorpelschädigung kein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden kann. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzte sich Dr. med. E.________ im Übrigen auch mit der abweichenden Einschätzung des Dr. med. F.________ auseinander. Deshalb erübrigt es sich, den medizinischen Sachverhalt - wie beschwerdeweise verlangt - zusätzlich durch ein externes Gutachten abzuklären.

4.2.2. Da anlässlich der Arthroskopie vom 18. Februar 2015 keine unfallkausale Strukturschädigung festgestellt werden konnte, ist auch nicht einzusehen, weshalb mit dem Versicherten von einer Teilkausalität ausgegangen werden müsste. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass sich aus der anfänglichen Anerkennung einer Leistungspflicht und insbesondere aus der Übernahme der Operationskosten durch die Beschwerdegegnerin nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Nicht zu vergessen ist, dass sich die Beschwerdesymptomatik - ob unfallbedingt oder nicht - schon bald nach der Arthroskopie im Februar 2015 vollständig zurückgebildet hatte. Die AXA stellte die Versicherungsleistungen jedoch erst per 31. Mai 2017 ein. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Im vorliegenden Fall geht die AXA - und mit ihr auch das kantonale Gericht - davon aus, der Status quo sine sei bereits per 18. August 2015 eingetreten. Auf eine Rückforderung der bis Ende Mai 2017 erbrachten Leistungen verzichtet sie. Ob sie die Leistungspflicht bezüglich der Knorpelschädigung zunächst faktisch anerkannt hat und in diesem Zusammenhang auch tatsächlich Leistungen zur Ausrichtung gelangt sind, was vom Beschwerdeführer behauptet, von ihr jedoch bestritten wird, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, steht einer Leistungseinstellung nichts entgegen, solange eine solche nicht mit einer Rückforderung bereits bezahlter Betreffnisse verbunden ist und lediglich für die Zukunft Wirkung entfaltet. Dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2017 allenfalls nicht beschwerdefrei war, steht dem nicht entgegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen des Sturzes aus dem Einbeinstand vom 12. Januar 2015 bis zu diesem Moment abgeklungen waren.

4.3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Leistungseinstellung der AXA per Ende Mai 2017 schützte. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz