Teacher Employment Restriction Appeal Dismissed for Lack of Qualified Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against decisions from the administrative court of a canton regarding his employment status as a teacher. The individual had been informed that he would not be allowed to continue working as a teacher unless he obtained a recognized teaching diploma. The administrative court upheld this decision, indicating that hiring without the proper qualifications could only occur in exceptional cases, and emphasized the lack of a legal entitlement to employment in this capacity. The individual contested the court's findings, claiming violations of constitutional rights, but failed to provide sufficient evidence or detail on how his rights were infringed, leading to the dismissal of his complaint as insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 27 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Teacher Employment Restriction Appeal Dismissed for Lack of Qualified Substantiation: The individual had been informed that he would not be allowed to continue working as a teacher unless he obtained a recognized teaching diploma. The administrative court upheld this decision, indicating that hiring without the proper qualifications could only occur in exceptional cases, and emphasized the lack of a legal entitlement to employment in this capacity. The individual contested the court's findings, claiming violations of constitutional rights, but failed to provide sufficient evidence or detail on how his rights were infringed, leading to the dismissal of his complaint as insufficiently substantiated.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrer en matière) using this simplified procedure article.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_547/2013
Urteil vom 30. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
W._________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Volksschulamt des Kantons Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
2. Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht/Staatshaftung
(Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Entscheide
VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Juli 2013.
Nach Einsicht
in die Entscheide VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
in die mit Eingaben vom 6., 8., 10., 16., 19., 20., 21., 24., 25. und 26. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Entscheide richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Eingaben in erster Linie gegen den Entscheid VB.2013.00180 richten, worin die Verfügung des kantonalen Volksschulamts vom 12. November 2012 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Lehrperson an der Volksschule angestellt werde, solange er nicht über ein EDK-anerkanntes Lehrerdiplom verfüge,
dass gemäss § 25 Abs. 3 LPG /ZH Personen ohne anerkanntes Lehrerdiplom lediglich in Ausnahmefällen für ein Vikariat eingesetzt werden dürfen,
dass die Vorinstanz erwog, dem Amt stünde dergestalt beim Entscheid, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es jemanden trotz fehlenden Lehrerdiploms im Sinne einer Ausnahme als Vikar einstellen wolle, ein weiter Ermessenspielraum zu; es bestünde insbesondere kein Anspruch auf Anstellung, woran auch das in Art. 27 BV festgeschriebene Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit nichts ändere, von dessen Schutzbereich öffentlich-rechtliche Funktionen erst gar nicht erfasst seien,
dass es den Entscheid der Verwaltung, den künftigen Einsatz des Beschwerdeführers als Vikar bis auf Weiteres von einem Lehrerdiplom abhängig zu machen, als grundsätzlich durch § 25 Abs. 3 LPG /ZH abgedeckt wertete,
dass es gestützt auf die rapportierten Geschehnisse rund um den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 bis am 11. Februar 2011 als Vikar in O.________ diesen Entscheid auch konkret als sachlich vertretbar und damit rechtlich korrekt betrachtete,
dass, soweit der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Unterrichtstauglichkeit kritisiert, er es unterlässt, hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Würdigung der Akten, insbesondere jene des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Schulleiter sowie jene des Erkenntnisberichtes des Schulleiters willkürlich erfolgt sein soll; sich lediglich auf die ihm als Lehrperson ausgestellten, von der Vorinstanz in die Gesamtwürdigung ebenfalls einbezogenen Arbeitszeugnisse zu berufen, genügt klarerweise nicht,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 27 BV anruft, indem er eine unzulässige Einschränkung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten rügt, er auf die dazu getätigten Ausführungen der Vorinstanz nicht Bezug nimmt,
dass der Beschwerdeführer sodann weitere Verfassungsbestimmungen anruft, ohne indessen in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten,
dass damit die Begründung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid VB.2013.00180 richtet, in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,
dass, soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Entscheide VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli 2013 richtet, indem in der Eingabe vom 10. August 2013 um Aufhebung auch dieser Entscheide ersucht wird, offenkundig ebenfalls keine diesen Anforderungen entsprechende Beschwerdebegründung vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel