Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_546/2014 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility and Novel Facts

Geschäftsnummer 8C_546/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a social insurance court regarding an accident insurance matter. The complainant challenged a ruling which had denied their claims related to a medical condition stemming from an accident, specifically disputing the connection of their current medical issues to the incident. The Federal Tribunal examined the submitted complaint for its adherence to legal requirements, particularly the necessity to substantiate claims of legal violations and to address specific arguments made by the previous court. Ultimately, the Tribunal found the complaint insufficient and ruled that it would not be admitted for consideration, while waiving court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Accident Insurance Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility and Novel Facts: The complainant challenged a ruling which had denied their claims related to a medical condition stemming from an accident, specifically disputing the connection of their current medical issues to the incident. The Federal Tribunal examined the submitted complaint for its adherence to legal requirements, particularly the necessity to substantiate claims of legal violations and to address specific arguments made by the previous court. Ultimately, the Tribunal found the complaint insufficient and ruled that it would not be admitted for consideration, while waiving court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Auffahrunfall Unfallversicherungssache verfahrensrechtliche Fragen Arbeitsunfähigkeit Forderungseingabe Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was manifestly non-compliant with procedural requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiving of court costs for the federal court proceedings under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_546/2014 {T 0/2}

Urteil vom 5. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 22. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 30. Juli 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 22./30. Juli 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (betreffend Verneinung der Rückfallkausalität bezüglich der Wirbelsäule insbesondere aufgrund fehlender Brückensymptome sowie mangels Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfallereignis und zufolge des über fünfjährigen beschwerdefreien Intervalls) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass hieran auch die in der letztinstanzlichen Beschwerde erstmals vorgetragenen Ausführungen über einen "bislang unerwähnt (gebliebenen) " "Auffahrunfall" vom "12. Dezember 2008" bzw. "12. Dezember 2012" nichts zu ändern vermögen, da diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), zumal hier jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),

dass ebenso die Einwendungen bezüglich des (übrigens in E. 8 bis 10 des vorinstanz|ichen Entscheides zutreffend gewürdigten) medizinischen Berichts vom 7. Februar 2014 nichts ändern, da dieser Bericht zur hier streitigen Frage der Rückfallkausalität keine Stellung nimmt und sodann auch in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend ist (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 und 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),

dass schliesslich auf die Begehren des Beschwerdeführers, soweit sie Schadenersatzforderungen bzw. Zusprechung von "Schmerzensgeldern" durch die "Unfallverursacher" beinhalten, in diesem Verfahren nicht einzutreten ist, weil die Beurteilung solcher Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.2 S. 304 und 125 V 413 E. 1 S. 414; je mit weiteren Hinweisen),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 23. Juli 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz