Appeal on Welfare Matters Inadmissible Due to Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicants contested a decision made by the administrative court regarding social welfare. They filed an appeal against the ruling, claiming that the decision infringed on their legal rights. However, upon reviewing the case, the federal tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a valid submission, specifically in terms of substantiating their objections and providing adequate justification for their claims. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal and noted that no court costs would be imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Welfare Matters Inadmissible Due to Formal Deficiencies: They filed an appeal against the ruling, claiming that the decision infringed on their legal rights. However, upon reviewing the case, the federal tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a valid submission, specifically in terms of substantiating their objections and providing adequate justification for their claims. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal and noted that no court costs would be imposed.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it did not constitute a valid appeal according to the requirements.
Used to justify the decision not to levy court costs in the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_546/2008
Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
J.________ und S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ und S.________ vom 2. Juli 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von J.________ und S.________ dem Bundesgericht am 3. Juli 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ; vgl. statt vieler das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),
dass die Eingaben der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht genügen, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde in der Mitteilung vom 2. Juli 2008 noch eigens hingewiesen hatte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - eine Verbesserung der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Dietikon, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz