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8C_545/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_545/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024, in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: in die Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024, in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,

Schlagwörter

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Sozialhilfe Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Unterstützungskosten Zahlungsfrist Verlust des Versorgerschadens Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed for failure to provide the required cost pre-payment (procedural ground).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied because no court costs are to be levied in this specific decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_545/2024

Urteil vom 13. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialkommission Sense-Unterland,

Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024

(605 2023 210, 605 2023 218, 605 2024 18).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2024,

in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,

in die Verfügung vom 7. April 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold