Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing a decision from a social insurance court regarding an accident insurance claim. The appeal was submitted after the court ruled against the individual's claim for coverage related to dental damage, determining that there was no causal link to an accident. The appellant's written complaint failed to adequately address the reasoning of the lower court and did not specifically outline any legal violations, leading to the conclusion that it did not meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the Federal Court ruled to dismiss the appeal without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Meet Formal Requirements: The appeal was submitted after the court ruled against the individual's claim for coverage related to dental damage, determining that there was no causal link to an accident. The appellant's written complaint failed to adequately address the reasoning of the lower court and did not specifically outline any legal violations, leading to the conclusion that it did not meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the Federal Court ruled to dismiss the appeal without imposing court costs.
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KI-generiertUsed because the appeal was declared inadmissible due to formal deficiencies in rendering it non-compliant with appeal requirements.
Used to rule on the non-imposition of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_545/2014
Urteil vom 27. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Mai 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Juli 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinge-wiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 8. August 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 21. Juli/8. August 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung der Unfallkausalität des Zahnschadens (vgl. insbes. die im Rahmen der Beweiswürdigung beigezogenen Berichte der Zahnärzte Dres. med. dent. B.________ und C.________) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 22. Juli 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz