German Resident v. AHV/IV Scheme: Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGerman Resident v. AHV/IV Scheme: Appeal Dismissed for Lack of Substantiation The appellant, a resident of Germany, appealed a cantonal court decision affirming the denial of supplementary benefits ($EL$) to the AHV/IV social security scheme. The court found the appeal formally deficient because the appellant merely reiterated arguments already rejected by the lower court and failed to specifically address or refute the reasoning of the challenged judgment, as required by Art. 42(1) and (2) BGG. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination under the simplified procedure (Art. 108(1)(b) BGG) due to the patent lack of substantiation, though it exceptionally waived court costs given previous similar decisions involving the same petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; German Resident v. AHV/IV Scheme: Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 20. August 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024, wonach der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszurichten seien. Dabei setzte es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal based on the obvious defect in the grounds for appeal.
Applied to waive the collection of court fees.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_543/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024 (EL 2024/12).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 20. August 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024, wonach der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszurichten seien. Dabei setzte es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander.
3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid einzugehen. Darüber hinaus auf die schwierigen Lebensumstände wegen fehlender oder unzureichender Unterstützung durch den deutschen Staat zu verweisen, reicht mit Blick auf die eingangs geschilderte Rechtslage (E. 1) nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise nochmals (s. Urteil 9C_240/2021 vom 9. Juni 2021, in welchem es bereits um dieselbe Beschwerdethematik ging) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel