Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_543/2009 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Comply with Obligations

Geschäftsnummer 8C_543/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was subjected to a six-day suspension of their unemployment benefits by the local employment office due to failure to comply with attendance regulations at required appointments. This decision was upheld by the social insurance court after the individual appealed. Subsequently, the individual filed another appeal against the court's decision, arguing that their behavior did not warrant such a penalty. However, the court found sufficient evidence of repeated tardiness and other behaviors that indicated a lack of commitment to fulfilling their responsibilities as a beneficiary of unemployment insurance. The case centered around whether the individual's actions justified the suspension of their benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 Satz, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Comply with Obligations: This decision was upheld by the social insurance court after the individual appealed. Subsequently, the individual filed another appeal against the court's decision, arguing that their behavior did not warrant such a penalty. However, the court found sufficient evidence of repeated tardiness and other behaviors that indicated a lack of commitment to fulfilling their responsibilities as a beneficiary of unemployment insurance. The case centered around whether the individual's actions justified the suspension of their benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit Strafaussetzung Dauerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in the simplified procedure because it had no prospect of success.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was not without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

S 2024 52 (2025-03-18) · zg
Unemployment Benefit Suspension for Missed Consultations
«…4 einer Weisung gilt unter anderem das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweis). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Eins…»
S 2023 3 (2023-12-15) · zg
Unemployment Benefit Suspension for Missed Appointment
«…folgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das un- entschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S…»
AVI.2022.38 (2023-07-26) · sg
Insured Person v. Unemployment Office (Suspension of Benefits)
«…re Pflichten als arbeitslose und Leistungen beziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2009, 8C_543/2009, E. 2; vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlich…»
AVI.2022.38 (2023-07-26) · sg
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Repeated Missed Appointments
«…re Pflichten als arbeitslose und Leistungen beziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2009, 8C_543/2009, E. 2; vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlich…»
A/855/2022 (2022-06-29) · ge
Unemployment Inaptitude Start Date Modification
«…. 30 al. 1 let. d LACI (arrêt du Tribunal fédéral [8C\_543/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_543/2009) du 23 juillet 2009 consid. 2). Par ailleurs, dans la mesure où le recourant a reçu, par courriel, une convocation dist…»
II 2019 66 (2019-10-16) · sz
Claimant Appeal of Unemployment Suspension for Missed Consultation Upheld Pending Sanction Justification Review
«…säumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. die Urteile BGer 8C_697/2012 vom 18.2.2013 Erw. 2 und 8C_543/2009 vom 23.7.2009 Erw. 2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionieren- des Verhalten i…»
2017.09.07.sv.1 (2017-09-07) · bl
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Missed Counseling Appointment
«…s er sei- ne Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Während eines B…»
2017.09.01.sv.1 (2017-09-01) · bl
Unemployment Benefits Sanctioned for Missed Mandatory Counseling
«…s er sei- ne Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist…»
8C_761/2016 (2017-07-06)
Unemployment Benefits Suspension Over Two-Hour Late Arrival Due to Scheduling Misunderstanding
«…Grundlagen (vgl. ARV 2000 Nr. 21 S. 101 [Urteil C 209/99 vom 2. September 1999] E. 3a S. 103 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2) sind im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang…»
200 2017 174 (2017-04-11) · be
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Missed Mandatory Counseling Appointment
«…Pflichten als Arbeits- lose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 mit Hinweisen; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 52 ; BAR- BARA KUPFER…»
8C_4/2017 (2017-03-13)
Unemployment Benefits Suspension Upheld After Remand on Scope of Reconsideration Review.
«…rei Enkel und überzeugt gewesen, dass der Kurs erst am Tag danach beginne. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009. Die dort zitierte Rechtsprechung betrifft jedoch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen…»
200 2016 990 (2017-02-16) · be
Unemployment Insurance Recipient Sanctioned for Missed Mandatory Counseling
«…Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance- chômage, 2014, Art. 30 N. 50; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesg…»
200 2016 932 (2016-10-31) · be
Sanction Reduction for Failure to Notify Absence Despite Valid Excuse
«…Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst zu nehmen (vgl. Ent- scheid des Bundesgericht vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 3.2 [nicht telefonisch gemeldete voraussehbare Verspätung beim Beratungsge- spräch]). Das Fehlverhalten liegt hier…»
2016.09.30.sv.3 (2016-09-30) · bl
Unemployment Benefits Suspension Improper Due to Scheduling Error
«…s er sei- ne Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist…»
200 2016 436 (2016-05-20) · be
Claimant Sanctioned for Insufficient Job Search and Missed Appointment
«…lichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 50; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_543/2009

Urteil vom 23. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. September 2007 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die 1977 geborene V.________ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 24. August 2007 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2007).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. April 2009 ab.

C. V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die allgemein geltende Pflicht zur Schadenminderung ( Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG ; BGE 125 V 197 E. 6a S. 199), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 AVIG sowie Art. 18 ff. AVIV ), worunter beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren ist (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 123/04 vom 18. Juli 2005, in: ARV 2005 Nr. 24 S. 273), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Rechtsprechungsgemäss liegt, wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls richtig erkannt wurde, ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 209/99 vom 2. September 1999, in: ARV 2000 Nr. 21 S. 101; vgl. auch Urteile C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 262/04 vom 24. Februar 2005 E. 1 mit Hinweis).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Gründe gesetzt hat, die eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen.

3.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der gesamten Umstände, namentlich gestützt auf die seitens des RAV-Beraters und der Leiterin des von der Versicherten absolvierten Weiterbildungskurses geäusserten - aktenkundigen und als beweiskräftig eingestuften - Hinweise bezüglich der Unpünktlichkeit wie auch anderer Verhaltensweisen der Leistungsansprecherin zum Schluss gelangt, dass der Versicherten, indem ihre Handlungen ein Schadensrisiko zu Lasten der Arbeitslosenversicherung bargen, eine zu sanktionierende Verletzung der der Schadenminderung dienenden Obliegenheiten vorzuwerfen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im letztinstanzlichen Verfahren nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 f. BGG als erstellt oder die Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Soweit die Versicherte moniert, ein allfälliges "Zuspätkommen" erfülle nicht den in Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 17 AVIG erforderlichen Verstoss gegen Kontrollvorschriften oder Weisungen, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen, wie hievor dargelegt, unter bestimmten, hier zu bejahenden Voraussetzungen sehr wohl ein nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 21 AVIV zu ahndendes Fehlverhalten darstellt.

Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, ist generell gehalten, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen ( Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). Eine entsprechende Hilfestellung durch die zuständige Behörde wird indessen geschmälert - und damit auch die Chance, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden -, wenn Beratungs- und Kurstermine unpünktlich eingehalten bzw. für die Unterredung erforderliche Unterlagen nicht beigebracht werden (vgl. diesbezüglich die Einträge in der AVAM-ASAL-Datenbank).

Wie sich dem Schreiben des RAV vom 23. August 2007 (betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs) sowie dem per Mail übermittelten "Rechtfertigungsbrief" der Versicherten vom 28. August 2007 entnehmen lässt, geht sodann auch deren Einwand fehl, sie habe vorgängig keine Gelegenheit erhalten, sich zu der ihr vorgeworfenen Handlungsweise zu äussern. Was ferner den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, der Beschwerdeführerin als Besitzerin eines Natels wäre es zumutbar gewesen, ihre voraussehbaren Verspätungen jeweils telefonisch zu melden, hätte ein derartiges Vorgehen zwar zugestandenermassen nichts an den Verspätungen an sich zu ändern vermocht.

Es wäre aber - wiederum mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht - als Ausdruck des Bemühens der versicherten Person gewertet worden, ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst zu nehmen (E. 2 in fine hievor). Das kantonale Gericht hat schliesslich in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass selbst bei Annahme von in den Fällen vom 22. und 23. August 2007 entschuldbaren Verzögerungen das in mehrfacher Hinsicht an den Tag gelegte, anschaulich dokumentierte übrige Verhalten der Beschwerdeführerin eine Sanktionierung rechtfertigte.

Diesem ist mit der einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellung von sechs Tagen angemessen Rechnung getragen worden, sodass es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

4.

4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür - neben der Bedürftigkeit der Partei kumulativ - erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl