Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_542/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements for Incapacity Allowance

Geschäftsnummer 8C_542/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by a complainant, represented by legal counsel, against a decision made by the Insurance Tribunal of the Canton of Aargau regarding a denial of a request for a helplessness allowance for a minor. The request was initially declined by the cantonal disability insurance office in September 2023, based on an application submitted in November 2021. The legal representative of the complainant failed to adequately substantiate claims of incorrect fact-finding or legal misinterpretation by the lower court within the prescribed legal deadline, leading to procedural issues. The complainant's lawyer was also subject to a temporary professional ban during the period of appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements for Incapacity Allowance: The request was initially declined by the cantonal disability insurance office in September 2023, based on an application submitted in November 2021. The legal representative of the complainant failed to adequately substantiate claims of incorrect fact-finding or legal misinterpretation by the lower court within the prescribed legal deadline, leading to procedural issues. The complainant's lawyer was also subject to a temporary professional ban during the period of appeal submission.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) beschränkte Handlungsfähigkeit Beschwerdelegitimation Härtefallklausel unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admittance of the appeal in simplified procedure due to a manifest deficiency in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_542/2024

Urteil vom 8. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch B.________, und diese vertreten

durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 (VBE.2024.223).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.

3. Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Juli 2024 zugestellten Urteil vom 2. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2023 den am 14. November 2021 eingereichten Antrag auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige ablehnen durfte.

4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigt in der am letzten Tag der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 13. September 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Wohl werden einige Rechtsverletzungen geltend gemacht, jedoch nicht hinreichend sachbezogen. Allein die eigene Sichtweise darzulegen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene konkret einzugehen, reicht nicht aus.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . Damit erübrigt es sich, das Rechtsmittel durch Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG zusätzlich noch durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnen zu lassen, zumal dessen Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einem befristeten Berufsverbot unterlag (vgl. Urteil 2C_321/2024 vom 24. September 2024 sowie Zwischenverfügung 2C_321/2024 vom 1. Juli 2024, E. 1.5 + Dispositiv Ziffer 1).

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel