Appeal on Accident Insurance Benefits Dismissed for Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case presented involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Social Insurance Court of Zurich, which rejected a previous appeal related to benefits from accident insurance. The applicants had failed to meet procedural requirements, resulting in the court not entertaining their case, citing invalid complaint submission and lack of an appealable subject. The applicants sought to challenge this non-admittance decision while simultaneously requesting legal aid for the process. However, their appeal was found to lack the necessary substantiation and did not adequately address the procedural issues raised by the court, leading to the Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Accident Insurance Benefits Dismissed for Procedural Errors: The applicants had failed to meet procedural requirements, resulting in the court not entertaining their case, citing invalid complaint submission and lack of an appealable subject. The applicants sought to challenge this non-admittance decision while simultaneously requesting legal aid for the process. However, their appeal was found to lack the necessary substantiation and did not adequately address the procedural issues raised by the court, leading to the Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to the submission of an invalid appeal.
Used to decide not to levy court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_542/2015
Urteil vom 28. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss (Nichteintretensent-scheid) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015.
Nach Einsicht
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden betreffend Leistungen der Unfallversicherung - trotz der mit Verfügung vom 19. Mai 2015 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung unverbessert gebliebener Rechtsschrift - zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und mangels Einreichung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 7. August 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung sowie deren Verzinsung und die Auferlegung von Entschädigungen und Kosten an die SUVA erneuert wird,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ),
dass die Beschwerde vom 7. August 2015 den vorerwähnten Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz