Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_542/2011 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Legal Aid and Assigned Counsel Denial)

Geschäftsnummer 8C_542/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute concerning the reduction of an individual's disability pension by the relevant insurance authority, which decreased the person's half pension to a quarter pension, citing the failure to comply with a required rehabilitation measure. The individual contested this decision, seeking judicial review and requesting free legal assistance to cover court costs. The administrative court rejected the request for free legal aid and mandated the individual to pay a court cost advance. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, arguing that the court had improperly deemed their case to be without merit. However, this challenge was based on prior decisions that had already addressed the circumstances of the pension reduction, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Claimant v. Disability Insurance Office (Legal Aid and Assigned Counsel Denial): The individual contested this decision, seeking judicial review and requesting free legal assistance to cover court costs. The administrative court rejected the request for free legal aid and mandated the individual to pay a court cost advance. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, arguing that the court had improperly deemed their case to be without merit. However, this challenge was based on prior decisions that had already addressed the circumstances of the pension reduction, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren unentgeltliche Rechtspflege) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Herabsetzung der Invalidenrente Invaliditätsbemessung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded, insofar as it is admissible.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid for the final proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Mentioned as the basis for checking the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding cost deposit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_542/2011

Urteil vom 6. Dezember 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Glauser,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

9. Juni 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 setzte die IV-Stelle Bern die von W.________ zuletzt bezogene halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab.

B. Hiegegen erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht diesen prozessualen Antrag ab und forderte den Versicherten auf, bis 6. Juli 2011 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.- zu bezahlen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Juni 2011 aufzuheben und ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei die Sache in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D. Am 14. Juli 2011 teilte das kantonale Gericht mit, es habe, nachdem W.________ den Kostenvorschuss bezahlt habe, am 12. Juli 2011 in der Sache entschieden und die bei ihm erhobene Beschwerde abgewiesen.

Gegen diesen kantonalen Entscheid vom 12. Juli 2011, den die Vorinstanz beilegte, ist kein Rechtsmittel beim Bundesgericht eingereicht worden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 II 436 E. 1 Ingress S. 438; 135 V 98 E. 1 S. 99).

1.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juni 2011 ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2 Dass die hier erhobene Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig sein soll, kann ausgeschlossen werden. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich daher nach dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils.

1.3 Der mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2011 verlangte Kostenvorschuss war im Zeitpunkt der Einreichung der letztinstanzlichen Beschwerde bereits bezahlt, womit diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr drohte. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2). Die andernfalls näher zu betrachtende Frage, ob die Vorinstanz überhaupt rechtsgenüglich angedroht hatte, sie werde bei nicht (rechtzeitig) geleistetem Kostenvorschuss nicht auf die Beschwerde eintreten, kann offen bleiben.

1.4 In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung hingegen ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt (vgl. SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.1). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten, zumal die übrigen Voraussetzungen hiefür ebenfalls gegeben sind.

2.

2.1 Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1 mit Hinweisen; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 2 mit Hinweis).

Bezüglich der hier umstrittenen Frage der Aussichtslosigkeit gilt nach der Rechtsprechung Folgendes: Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (erwähntes Urteil SVR 2011 UV Nr. 6, E. 6.1 mit Hinweisen).

Das vorinstanzliche Gericht hat sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung zu beschränken (Urteil 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.4 mit Hinweis).

2.2 In der Hauptsache ist streitig, ob die IV-Stelle die bis dahin bezogene halbe Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Die Verwaltung begründete dies damit, dass der Versicherte sich einer von ihm verlangten zumutbaren Massnahme zur Schadenminderung, nämlich einer ärztlich begleiteten Cannabisabstinenz, nicht unterzogen habe. Daher sei der Invaliditätsgrad so zu bestimmen, wie wenn der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre. Es resultiere eine Invalidität, welche nur Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

2.3 Der Versicherte machte beschwerdeweise geltend, es sei von dieser Herabsetzung abzusehen und weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Zwischenentscheid zum Ergebnis gelangt, die Beschwerde sei aussichtslos. Die IV-Stelle hat in der Tat überzeugend begründet, weshalb sie die vom Versicherten verlangte Schadenminderung für zumutbar erachtet und aus deren Nichtbefolgung die erwähnten Schlüsse zum Invaliditätsgrad ableitet. Die Vorinstanz hat erkannt, die Vorbringen in der kantonalen Beschwerde seien nicht geeignet, die Rentenherabsetzung in Frage zu stellen. Sie hat dabei namentlich auch erwogen, die Drogenabstinenz lasse aufgrund der medizinischen Akten eine entsprechende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten, und die IV-Stelle habe eine dem entsprechende korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese auf einer summarischen Betrachtung beruhende Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 21 Abs. 4 ATSG .

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz