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8C_540/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed Over Challenge to Interlocutory Order Lacking Substantive Justification

Geschäftsnummer 8C_540/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (200 24 297 UV). dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist, worauf er mit Verfügung vom 14. August 2024 angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen genommen werden solle; falls ja, sei der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bis spätestens zum 16. September 2024 beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Over Challenge to Interlocutory Order Lacking Substantive Justification: Mai 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (200 24 297 UV). dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist, worauf er mit Verfügung vom 14. August 2024 angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen genommen werden solle; falls ja, sei der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bis spätestens zum 16. September 2024 beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen materielle Begründetheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The case is decided in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_540/2024

Urteil vom 2. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (200 24 297 UV).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist, worauf er mit Verfügung vom 14. August 2024 angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen genommen werden solle; falls ja, sei der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bis spätestens zum 16. September 2024 beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass der Beschwerdeführer auch auf die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Rechtsschrift gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hingewiesen wurde, welchen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein müsse, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden könne,

dass der Beschwerdeführer am 14. September 2024 (Poststempel) erneut an das Bundesgericht gelangt,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist gegen Endentscheide; verfahrensleitende Verfügungen können nur unter den in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Ausnahmegründen selbstständig angefochten werden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2024 keinen Endentscheid, sondern die Verfügung vom 23. Mai 2024 beibringt, mit welcher der vorinstanzliche Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zugestellt hat,

dass eine solche Verfügung vor Bundesgericht nicht selbstständig angefochten werden kann (Art. 92 f. BGG), was androhungsgemäss zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt,

dass der Verfahrensausgang selbst bei fristgerechter Eingabe eines anfechtbaren (End-) Entscheides unverändert geblieben wäre,

dass nämlich die beiden Eingaben so oder anders keine hinreichende Begründung im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

aufweisen,

dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

erledigt wird,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel