Claimant v. SUVA (Admissibility of Appeal Against Interlocutory Decision)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal dispute where the claimant challenged a decision made by a cantonal administrative court regarding the causality of psychological complaints following an injury. The cantonal court had partially upheld the claimant’s appeal, vacated a previous decision by the accident insurance authority, and remanded the case for further factual investigation and reconsideration. The claimant sought further review, requesting a determination regarding the causal link between the psychological issues and the accident. However, the higher court concluded that the appeal did not meet the necessary criteria for a review at that stage, as it was classified as an interim decision rather than a final ruling and thus dismissed the case without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Claimant v. SUVA (Admissibility of Appeal Against Interlocutory Decision): The cantonal court had partially upheld the claimant’s appeal, vacated a previous decision by the accident insurance authority, and remanded the case for further factual investigation and reconsideration. The claimant sought further review, requesting a determination regarding the causal link between the psychological issues and the accident. However, the higher court concluded that the appeal did not meet the necessary criteria for a review at that stage, as it was classified as an interim decision rather than a final ruling and thus dismissed the case without further proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible via simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellant.
Cited in the reasoning to classify the cantonal decision as an interlocutory decision, which is the basis for applying Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_540/2009
Urteil vom 17. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 18. Februar 2009.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2009, mit welchem die Beschwerde der J.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2008 aufgehoben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher J.________ beantragen lässt, der angefochtene Entscheid vom 18. Februar 2009 sei, soweit die psychischen Beschwerden der Versicherten betreffend, aufzuheben und die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden der Versicherten veranlasse und danach neu entscheide,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht um einen End- oder Teilentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden der Versicherten wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz