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8C_54/2019 KI-generiert

Claimant v. Social Security Administration (Commencement Date of Reinstated Disability Pension)

Geschäftsnummer 8C_54/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual who initially received a half-disability pension based on a 50% disability degree starting from March 1998. In September 2012, a reassessment of the pension was initiated, resulting in a termination decision in June 2014 due to a reduced disability degree of 17%. The decision to terminate was not contested. The individual reapplied for disability insurance benefits in January 2016, but the IV-Stelle (disability insurance office) denied the pension claim in September 2017. Upon appeal, the Solothurn Cantonal Insurance Court overturned this decision and granted a three-quarter pension effective December 2015. The IV-Stelle appealed against this ruling, arguing that the pension should only commence from July 2016, taking into account a six-month waiting period from the application date in January 2016.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 88a Abs. 1 IVV; Claimant v. Social Security Administration (Commencement Date of Reinstated Disability Pension): In September 2012, a reassessment of the pension was initiated, resulting in a termination decision in June 2014 due to a reduced disability degree of 17%. The decision to terminate was not contested. The individual reapplied for disability insurance benefits in January 2016, but the IV-Stelle (disability insurance office) denied the pension claim in September 2017. Upon appeal, the Solothurn Cantonal Insurance Court overturned this decision and granted a three-quarter pension effective December 2015. The IV-Stelle appealed against this ruling, arguing that the pension should only commence from July 2016, taking into account a six-month waiting period from the application date in January 2016.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Anspruch auf Invalidenrente Sozialversicherungsleistungen Wartezeit Viertelsrente gesetzliche Voraussetzung Abwicklung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 88a Abs. 1 IVV
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Rentenbeginn - ohne weitere Begründung, einzig unter Verweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV - auf den 1.
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
Art. 6 ATSG
b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was granted in the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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IV.2021.85 (2022-09-15) · sg
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«…Rentenanspruch ab 1. April 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 547; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.1.3 und E. 3.2). 2. 2.1. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech…»
IV.2019.42 (2021-02-16) · sg
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«…Rentenanspruch ab 1. April 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 547; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.1.3 und E. 3.2). 2. 2.1. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_54/2019

Urteil vom 1. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2018 (VSBES.2017.274).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich am 30. März 1998 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Mitteilung vom 6. September 2000 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn rückwirkend ab 1. März 1998 eine halbe Rente, basierend auf einem 50%igen Invaliditätsgrad, zu. Im Rahmen einer am 18. September 2012 eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend: ABI), vom 29. Mai 2013. Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 11. Juni 2014 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 17 % auf. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 5. Januar 2016 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS Zentralschweiz vom 18. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. September 2017).

B. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 25. September 2017 auf und sprach A.________ ab 1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente zu (Entscheid vom 6. Dezember 2018).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids vom 6. Dezember 2018 sei A.________ frühestens ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Das kantonale Gericht schliesst unter Verweis auf die Ausführungen der IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde. A.________ lässt auf eine Vernehmlassung verzichten mit der Feststellung, dass sie (erst) sechs Monate ab Neuanmeldung Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; zudem ersucht sie um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Rentenbeginn - ohne weitere Begründung, einzig unter Verweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV - auf den 1. Dezember 2015 legt. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente wird hingegen von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29bis IVV ).

3.1.2. Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, entsteht.

3.1.3. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben völlig unterschiedliche Funktionen - als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29bis IVV , der das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Verminderung des Invaliditätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden ( BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.).

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aktuell rentenbegründende Invalidität auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hatte. Deshalb wird im Rahmen der innert dreier Jahre nach Einstellung der Invalidenrente erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug die früher zurückgelegte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Sinne von Art. 29bis IVV angerechnet und ist nicht neu zu bestehen. Davon geht implizit auch das kantonale Gericht aus.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ändert dies aber nichts daran, dass die Rente erst nach Ablauf der formellen sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG beginnen kann. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zwar - einhellig - bereits im September 2015 eingetreten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch vorliegend ausschlaggebend, dass die Neuanmeldung erst am 5. Januar 2016 erfolgt ist, weshalb der Rentenbeginn - gemäss den letztinstanzlich übereinstimmenden Anträgen von IV-Stelle, kantonalem Gericht und versicherter Person - auf den 1. Juli 2016 festzusetzen ist.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird.

5. Aufgrund der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Von einer Rückweisung an das kantonale Gericht zur Neuverlegung der Kosten im vorangegangenen Verfahren kann abgesehen werden, da es für die versicherte Person in Bezug auf den vorinstanzlichen Prozess - auch nach Korrektur des Rentenbeginns durch das Bundesgericht - bei einem Obsiegen bleibt (Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2018 wird insoweit abgeändert, als die IV-Stelle des Kantons Solothurn der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz