Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_54/2015 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Legal Aid Refusal)

Geschäftsnummer 8C_54/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton, which had denied the request for free legal assistance in a social welfare matter. The applicant had sought the appointment of a legal representative for a court case related to a vehicle purchase restriction. The court ruled that there was insufficient justification for the need for legal representation and also expressed that the applicant failed to adequately demonstrate how the previous decision violated federal law, which is necessary for the appeal to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Court (Legal Aid Refusal): The applicant had sought the appointment of a legal representative for a court case related to a vehicle purchase restriction. The court ruled that there was insufficient justification for the need for legal representation and also expressed that the applicant failed to adequately demonstrate how the previous decision violated federal law, which is necessary for the appeal to be considered.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege vorinstanzliches Verfahren) unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe gesetzliche Vertretung Untätigkeitsklage Rüge verfassungsmässiger Rechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided by simplified procedure due to non-admissibility based on deficiencies in the appeal documents.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The lack of specific justification regarding the alleged violation of federal law prevented the Tribunal from entering a decision on the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_54/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege;

vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 13. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2015, mit welcher das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren abgewiesen wurde,

in die dagegen am 22. Januar 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, mit der A.________ um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonal-gerichtliche Verfahren ersucht,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung im bei ihr anliegenden Prozess betreffend Auflage Autokauf wegen fehlender Notwendigkeit und geringen Erfolgsaussichten in der Sache selbst verweigerte,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern sie in diesem kantonal-gerichtlichen Verfahren konkret einer anwaltlichen Vertretung bedarf und inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung gegen Bundesrecht verstossen soll,

dass dies indessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann,

dass, soweit die Beschwerdeführerin überdies in Aussicht stellt, für allfällige weitere Verfahren einen Rechtsbeistand zu benötigen, dies vorliegend nicht zum Prozessthema erhoben werden kann, es ihr aber frei steht, für andere Verfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen, der ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen kann, bzw. in den andern Verfahren selbst das Gesuch zu stellen,

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und den Sozialen Diensten X._________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel