Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_54/2013 KI-generiert

Legal Aid Lawyer Fee Remitted for Reassessment

Geschäftsnummer 8C_54/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the entitlement and amount of compensation for a legal representative who was appointed pro bono for a social insurance appeal concerning disability benefits. The individual received a partial pension based on a 54% disability rating but sought a full pension, prompting the appeal process. The cantonal court initially ruled in favor of a reduced compensation amount for the legal fees, which the legal representative contested, arguing that the court failed to adequately consider and justify the submitted cost details. The representative sought an adjustment to the fee awarded, leading to the eventual appeal to the Federal Tribunal, which addressed issues related to the right to a fair hearing and adequate reasoning in judicial decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. h ATSG; Legal Aid Lawyer Fee Remitted for Reassessment: The individual received a partial pension based on a 54% disability rating but sought a full pension, prompting the appeal process. The cantonal court initially ruled in favor of a reduced compensation amount for the legal fees, which the legal representative contested, arguing that the court failed to adequately consider and justify the submitted cost details. The representative sought an adjustment to the fee awarded, leading to the eventual appeal to the Federal Tribunal, which addressed issues related to the right to a fair hearing and adequate reasoning in judicial decisions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gebührenfestsetzung Versicherungsentschädigung Kürzung des Anwaltshonorars Anspruch auf rechtliches Gehör Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Violation of the right to be heard (rechtliches Gehör) was found to be a ground for annulling the previous decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in connection with the right to be heard whose violation justifies the annulment of the decision.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Used to decide that no court costs (Gerichtskosten) are to be levied in this instance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the appellant is fully successful regarding the costs allocation following the remand.

Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG

Referenced for the right to an attorney's fee (Parteientschädigung) following the partial success.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the legitimacy of the appellant (attorney) to file the appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in passing as the basis for challenging the cantonal law application concerning fees, though the main ground was a constitutional violation (Art. 29 Abs. 2 BV).

Art. 61 lit. h ATSG

Mentioned in connection with the right to be heard whose violation justifies the annulment of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (74)

BGE 141 I 70
Compensation for Legal Aid Substitution Without Court Approval
«…geltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) in Betracht (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offe…»
BB.2023.209 (2024-05-21)
Attorney Compensation for Second Appeal Reduced
«…trachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist…»
BB.2023.200 (2024-04-09)
Attorney's Fee Dispute in Detention Appeal
«…etrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Richtig ist, dass die Vorinstanz die Bemessung bz…»
BB.2024.1 (2024-04-09)
Attorney Fee Reduction Appeal
«…tet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.1…»
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Attorney Fee Reimbursement for Pro Bono Work
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«…beiständin wendet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweisen; Urteile 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 1 und 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E.…»
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«…nd wendet, ist er zur Be- schwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist…»
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«…praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht ( BGE 141 I 70 E. 2.1; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 2.1). 2.2. Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bem…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_54/2013

Urteil vom 8. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2012.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat S.________, geb. 1977, mit Verfügung vom 4. April 2011 rückwirkend per 1. August 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

B. Dagegen wurde Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Rente. Im Rahmen des Verfahrens wurde S.________ die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und lic. iur. Z.________, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet. Mit Entscheid vom 2. November 2012 hat das angerufene Gericht die Beschwerde abgewiesen und dem Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4).

C. Z.________ führt in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihm ein Honorar von Fr. 3'946.55 - entsprechend der von ihm im kantonalen Verfahren eingereichten Kostennote - zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Versicherungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Z.________ nimmt dazu mit Eingabe vom 26. Februar 2013 Stellung.

Erwägungen:

1. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen ( BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) in Betracht (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.).

3. Streitig und prüfen ist die Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.- festgesetzten Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich erwogen, nach Aufhebung von § 14 des kantonalen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150) würden keine Kostennoten mehr eingeholt und das Honorar werde pauschal festgesetzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens als unentgeltlicher Vertreter tätig geworden sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz auf seine Kostennote nicht eingegangen sei und die Herab- bzw. Festsetzung des Honorars nicht begründet habe. Überdies sei sie bei der Bemessung des Honorars in Willkür verfallen.

4.

4.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteile [des Bundesgerichts] 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, und 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1).

4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. u.a. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann ( BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat dem kantonalen Gericht unbestrittenermassen am 4. September 2012, also vor Abschluss des Verfahrens und damit rechtzeitig, seine Kostennote eingereicht. Diese enthält eine detaillierte Aufstellung seines Zeitaufwandes sowie seiner Auslagen und beläuft sich auf Fr. 3'946.55. Die Vorinstanz ist auf dieses Kostenverzeichnis nicht näher eingegangen und hat die Höhe des Honorars pauschal auf Fr. 1'200.- festgesetzt. Erst im Verfahren vor Bundesgericht hat sie die Abweichung vom Kostenverzeichnis näher begründet (vgl. Vernehmlassung vom 31. Januar 2013). Damit wurde die ihr in derartigen Fällen rechtsprechungsgemäss obliegende Begründungspflicht verletzt, hat sie doch nicht ausgeführt, weshalb eine Kürzung des anbegehrten Honorars erfolgt ist.

5.2 Daran vermag der Umstand, dass nach Auffassung der Vorinstanz ein Kostenverzeichnis nicht mehr einzuholen ist, nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass § 14 AnwT aufgehoben worden ist. Mit dem Wegfall dieser Bestimmung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand indessen nicht untersagt, dennoch eine Honorarnote einzureichen. Tut er dies, liegt dem Gericht ein Antrag zur Entschädigungshöhe vor. Nach den dargelegten Grundsätzen ist es diesfalls gehalten, ein Abweichen zumindest kurz zu begründen.

Es kann unter diesen Gegebenheiten offenbleiben, ob sich die Streichung von § 14 AnwT auf das vorliegende Verfahren überhaupt auswirkt, oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Versicherungsgericht gestützt auf § 12 AnwT ohnehin ein Kostenverzeichnis einzuholen ist.

5.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mangels zureichender Begründung ihres Entscheids in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im vorliegenden Verfahren ist ausgeschlossen, da das Bundesgericht die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur in eingeschränktem Rahmen überprüfen kann (vgl. E. 2 hievor) und der Beschwerdeführer diesfalls einer Instanz verlustig ginge. Einen formalistischen Leerlauf stellt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht sodann ebenfalls nicht dar, wird diesem dadurch doch die Gelegenheit geboten, die Entschädigung in Nachachtung der dargelegten Grundsätze neu zu beurteilen und festzusetzen.

6. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG , unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird ( BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Von der Erhebung von Gerichtskosten ist unter den vorliegenden Umständen jedoch abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Der im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne obsiegende Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( BGE 125 II 518 ; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 5 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2012 wird aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Entschädigung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl