Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_539/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Revision of Social Security Judgment Denied for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_539/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Insurance Court of the Canton of Solothurn. The appellant sought a revision of a prior ruling from February 24, 2017, concerning an invalidity insurance matter. The individual's request for revision was previously rejected because the necessary grounds for revision, as stipulated by law, were not met. The individual argued that previous factual determinations were incorrect due to frequent job changes and health issues, but the appeal was inadequately substantiated. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. i ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Regarding Revision of Social Security Judgment Denied for Insufficient Justification: The appellant sought a revision of a prior ruling from February 24, 2017, concerning an invalidity insurance matter. The individual's request for revision was previously rejected because the necessary grounds for revision, as stipulated by law, were not met. The individual argued that previous factual determinations were incorrect due to frequent job changes and health issues, but the appeal was inadequately substantiated. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Invalidenrentenrevision Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to a manifest deficiency in the statement of reasons (procedural ruling applied in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_539/2021

Urteil vom 16. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2021 (VSGES.2021.1).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2021, mit welchem das von A.________ am 28. Januar 2021 gestellte, am 14. Mai 2021 bekräftigte Gesuch um Revision des Urteils VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 und frühere Urteile abwies, soweit darauf einzutreten sei,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dargelegt hat, weshalb es auf sein Urteil VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 und frühere nicht zurückkommen kann, es am hierfür erforderlichen Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG fehle,

dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich auf seine häufigen Stellenwechsel und seinen Gesundheitszustand zu verweisen und eine Neuüberprüfung zu fordern, reicht klarerweise nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel