Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_539/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_539/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on June 30, 2014. The court had ruled not to consider the individual's appeal due to insufficient grounds and a failure to rectify a prior submission despite being granted a deadline for improvements. The individual subsequently submitted additional motions, but the complaints were deemed inadequate as they did not sufficiently address the key considerations that led to the initial decision. As a result, the higher court determined that there were no valid grounds for the appeal and decided not to proceed with the case. No court fees were imposed for this process.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court had ruled not to consider the individual's appeal due to insufficient grounds and a failure to rectify a prior submission despite being granted a deadline for improvements. The individual subsequently submitted additional motions, but the complaints were deemed inadequate as they did not sufficiently address the key considerations that led to the initial decision. As a result, the higher court determined that there were no valid grounds for the appeal and decided not to proceed with the case. No court fees were imposed for this process.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit begründeter Entscheid Auslegung von Urteilen ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because no valid appeal was filed.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this case due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_539/2014

Urteil vom 15. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ,

Brunngasse 6, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht u. a. am 15. Juli 2014 überwiesene Beschwerde des A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten infolge ungenügender Beschwerdeerhebung und einer - trotz der mit Verfügung vom 25. April 2014 eingeräumten Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - unverbessert gebliebenen Eingabe nicht eingetreten wurde,

in die weiteren Eingaben betr. A.________ insbesondere vom 24. Juli sowie vom 4., 7., 13., 20./21. und 27. August sowie vom 3. September 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten sowie dessen weitere Eingaben den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügen, indem sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (Nichteintreten mangels genügender Beschwerdeerhebung und infolge der - trotz einer mit Verfügung vom 25. April 2014 eingeräumten Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - unverbessert gebliebenen Eingabe) auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Beschluss eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass sich auch in den vom Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen keine Eingaben befinden, welche namentlich eine den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift darstellen würde,

dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, so dass auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz