Appeal on Accident Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision made by the Insurance Court of St. Gallen concerning accident insurance benefits. The appeal, submitted in late July 2013, contests the court's findings regarding the absence of an accident or accident-like bodily injury. The appellant's submissions were deemed insufficient as they did not adequately address the relevant considerations from the lower court's decision nor sufficiently demonstrate how the decision infringed legal rights. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and a request for legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal, although no court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Accident Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation: Gallen concerning accident insurance benefits. The appeal, submitted in late July 2013, contests the court's findings regarding the absence of an accident or accident-like bodily injury. The appellant's submissions were deemed insufficient as they did not adequately address the relevant considerations from the lower court's decision nor sufficiently demonstrate how the decision infringed legal rights. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and a request for legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal, although no court fees were imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entered upon due to formal deficiencies (insufficient reasoning).
Used to dismiss the application for free legal aid because the appeal was clearly without prospect of success.
Used to waive court costs exceptionally.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_539/2013
Urteil vom 3. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Juli 2013 an O.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von O.________ am 12. August 2013eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Eingaben vom 29. Juli und 12. August 2013 diesen Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht werden, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Vorliegen eines Unfalls (E. 2) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3) nicht in genügender Weise auseinandersetzen und insbesondere nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteil 8C_493/2013 vom 15. Juli 2013 mit Hinweisen),
dass sich der Versicherte insgesamt vielmehr auf die Darlegung des Behandlungsverlaufs unter Hinweis auf die Arztberichte beschränkt, was nach Gesagtem aber nicht genügt,
dass er es insbesondere unterlässt, auf E. 3.1 der Vorinstanz konkret einzugehen, worin ausgeführt wird, weshalb sich aus den angerufenen Berichten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallähnliche Körperschädigung erstellen lässt,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel