Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_538/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal on Ineligible Labor Market Measure Dismissed Due to Late Introduction of Evidence

Geschäftsnummer 8C_538/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision by the administrative court of the Canton of Thurgau regarding the denial of a claim related to unemployment insurance benefits. The dispute centers on whether a course entitled "CAS Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht" qualifies as a labor market measure under Article 59 AVIG, which would require the insurance company to cover it. The appellant claims that completing the course has led to receiving job interview invitations, an assertion made for the first time before the Federal Tribunal. The court noted that the appellant failed to demonstrate why this information couldn't have been presented earlier in the proceedings, ultimately affecting the consideration of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 59 AVIG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Ineligible Labor Market Measure Dismissed Due to Late Introduction of Evidence: The dispute centers on whether a course entitled "CAS Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht" qualifies as a labor market measure under Article 59 AVIG, which would require the insurance company to cover it. The appellant claims that completing the course has led to receiving job interview invitations, an assertion made for the first time before the Federal Tribunal. The court noted that the appellant failed to demonstrate why this information couldn't have been presented earlier in the proceedings, ultimately affecting the consideration of the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit neues Beweismittel Verfahrensablauf verspätete Beweismittel verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted (Nichteintreten) based on this procedural provision for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_538/2022

Urteil vom 27. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8,

8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 3. August 2022 (VV.2021.249/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. September 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. August 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass dies die Berücksichtigung echter Noven, dass heisst von Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, ausschliesst ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass demgegenüber Tatsachen, die sich bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, indessen dem Gericht verschlossen blieben (sogenannte unechte Noven), dem Bundesgericht (erstmals) unterbreitet werden dürfen, indessen nicht solche, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen; bei solchen ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten unechten neuen Tatsachen und Beweismitteln darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte,

dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldete Kurs "CAS Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht" keine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 AVIG darstellt und daher die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft,

dass der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend macht, erst seitdem er über den Abschluss des fraglichen Lehrgangs verfüge, überhaupt zu Bewerbungsgesprächen eingeladen zu werden,

dass er nicht näher ausführt, weshalb er dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können,

dass daher diese neue Tatsachenbehauptung ungeachtet dessen, ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, letztinstanzlich keine Berücksichtigung finden kann,

dass aus demselben Grund die diversen ebenfalls erstmals vor Bundesgericht aufgelegten Aktenstücke (E-Mails von Unternehmungen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben hat; Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen) unbeachtet bleiben müssen,

dass damit den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht ohnehin in einer letztinstanzlich unzulässigen, appellatorischen Kritik erschöpfen, insgesamt die Grundlage entzogen ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel