Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_537/2015 KI-generiert

Foreman's Hypothetical Income Calculation for Invalidity Pension Upheld

Geschäftsnummer 8C_537/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries from a workplace accident while employed in construction, resulting in significant complications including fractures and advanced arthritis. The Swiss accident insurance institution provided treatment and some benefits but denied a disability pension, claiming his level of disability did not meet the required threshold. The individual contested this decision, seeking a pension based on a higher assessed disability percentage and a greater integrity compensation. The administrative court upheld the insurance institution's decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the assessment of his potential earning capacity and the disability rating in light of the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG; Foreman's Hypothetical Income Calculation for Invalidity Pension Upheld: The Swiss accident insurance institution provided treatment and some benefits but denied a disability pension, claiming his level of disability did not meet the required threshold. The individual contested this decision, seeking a pension based on a higher assessed disability percentage and a greater integrity compensation. The administrative court upheld the insurance institution's decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the assessment of his potential earning capacity and the disability rating in light of the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Arbeitsausfall hypothetisches Invalideneinkommen Lohnkosten Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to affirm the court's duty to apply the law ex officio.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the consequence of insufficient justification of the appeal (non-admittance).

Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.1) regarding the appointment of a lawyer for free legal aid.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.1) when discussing the conditions for granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning (E. 2.4) to establish the threshold for claiming an invalidity pension based on the calculated disability degree (9% being below the 10% threshold).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_537/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente;

Valideneinkommen; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 10. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1980 geborene A.________ war bei der Personal B.________ AG angestellt und wurde als Vorarbeiter im Hochbau eingesetzt. Am 15. Januar 2012 rutschte er auf einer Treppe aus (Schadenmeldung UVG vom 21. März 2012). Vom 16. Januar bis 2. Februar 2012 befand er sich im Spital C.________, wo eine bimalleoläre Subluxationsfraktur (Bruch des Aussenknöchels) des OSG (oberes Sprunggelenk) sowie eine Talusfraktur (Bruch des Sprungbeins) rechts diagnostiziert und versorgt wurden (Bericht vom 1. Februar 2012). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie, SUVA, vom 22. Oktober 2013 litt der Versicherte an einer fortgeschrittenen schweren Arthrose des rechten OSG sowie einer beginnenden, lateral-posterior lokalisierten leichten Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) mit insgesamt erheblicher Funktionseinschränkung des rechten Fusses in der Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit; gleichzeitig resultierte durch die Weichteilkontraktur im periartikulären Weichteilgewebe und im dorsalen Gewebekompartiment mit Verkürzung der Achillessehne eine leichte Spitzfussstellung, die das plantigrade Auftreten unmöglich machte und ständig den Gebrauch einer Schuhzurichtung zum Beinlängenausgleich sowie als Abrollhilfe erforderte. Dem Versicherten waren Arbeiten, die mit Verrichtungen in unebenem Gelände, mit statischen Belastungen, mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sowie mit kniend oder auf Leitern durchzuführende Tätigkeiten verbunden waren, nicht mehr zuzumuten; hingegen vermochte der Versicherte sitzend oder wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten vollschichtig und ohne zeitliche Einschränkung zu erfüllen. Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. D.________ auf 15 % (separater Bericht vom 22. Oktober 2013). Mit Verfügung vom 29. April 2014 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines die Erheblichkeitsschwelle von 10 % erreichenden Invaliditätsgrades, hingegen sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 10. Juni 2015).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 27 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 20 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Das SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende, vom kantonalen Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2015 anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2010 festgelegte Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Der Beschwerdeführer erneuert den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand, das Valideneinkommen sei gestützt auf die Lohnangaben der Personal B.________ AG festzusetzen.

2.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 51 zu Art. 28a mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz hat unbestritten erkannt, dass der Versicherte vom 2. Juli bis 4. Oktober 2012 - bei weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit der Personal B.________ AG - über die E.________ AG als Bauarbeiter vollzeitlich erwerbstätig gewesen war und in diesem Zeitraum von der SUVA weiterhin und später zurückgeforderte Taggeldleistungen erbracht wurden. Nachdem der Versicherte das Angebot der Personal B.________ AG, ihn ab November 2012 weiterhin zu beschäftigen, ausschlug, war ohne Weiteres anzunehmen, dass der Versicherte auch ohne Unfall nicht mehr für dieses Unternehmen tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen konnte zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht an den vor dem Unfall vom 15. Januar 2012 bei der Personal B.________ AG erzielten Lohn angeknüpft werden.

2.3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mit Blick auf die in vorstehender E. 2.2 zitierte Rechtslage nicht zu beanstanden. Zu verdeutlichen ist, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er nach dem Unfall vom 15. Januar 2012 vorübergehend im angestammten Beruf als Bauarbeiter wieder vollständig arbeitsfähig war, nicht erneut für die Personal B.________ AG tätig wurde, bei welcher er im Jahre 2011 gemäss Taggeldberechnung der SUVA einen markant überdurchschnittlichen Lohn von Fr. 107'136.15 erzielte (vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto). Daran ändert auch das invaliditätsfremde Vorbringen nichts, die damalige Arbeitgeberin habe die von der SUVA erbrachten Taggeldleistungen jeweils verspätet abgerechnet, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat.

2.3.3. Selbst wenn zur Festlegung des Valideneinkommens an den im Jahre 2011 erzielten Verdienst angeknüpft würde, müsste von einem branchenüblichen Ansatz ausgegangen werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte mit der Personal B.________ AG einen Verleihvertrag nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) abgeschlossen. Er wurde im Jahre 2011 bei der Bauunternehmung F.________ AG unbefristet eingesetzt. Aus den Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte, dass diese Firma mit dem Beschwerdeführer für die Zukunft einen Arbeitsvertrag eingehen wollte, was rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AVG ). Im Lichte des Gesagten betrachtet ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass - bezogen auf den Einsatz bei der Bauunternehmung F.________ AG - kein stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, nicht zu beanstanden. Es war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, prospektiv betrachtet wenig wahrscheinlich, dass er den im Jahre 2011 erzielten Lohn auch künftig hätte erwirtschaften können (vgl. E. 2.2 hievor).

2.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht das hypothetische Valideneinkommen zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE 2010, TA1_b, Total, Rz. 41-42 (Baugewerbe), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Männer - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2014 - ermittelt (Fr. 66'876.20). Verglichen mit dem ausdrücklich anerkannten, gestützt auf die Lohnangaben der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (vgl. dazu BGE 129 V 472 ) festgelegten Invalideneinkommen (Fr. 60'947.-) ergibt sich ein unter dem Schwellenwert von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG ) liegender Invaliditätsgrad von 9 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenrente hat.

3. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit den letztinstanzlich wiederholten Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat das Bundesgericht nichts beizufügen.

4.

4.1. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

4.2. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die prozessuale Bedürftigkeit (SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.3 in Verbindung mit E. 6.2 ab initio mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist bei der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG versichert, die laut letztinstanzlich aufgelegtem Schreiben vom 18. Juni 2015 gestützt auf Art. 9 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Leistungspflicht mit der Begründung ablehnte, der kantonale Entscheid vom 10. Juni 2015 sei sorgfältig und nachvollziehbar begründet und eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht werde keine Chance auf Erfolg haben und sei damit als aussichtslos zu bezeichnen. Praxisgemäss ist der Begriff der Aussichtslosigkeit in Rechtsschutzversicherungsverträgen nach denselben objektiven Massstäben zu beurteilen, die bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten ( BGE 119 II 368 E. 4b S. 373). Die zu prüfende Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Fortuna ihre Leistungspflicht bei Vorlegen dieses Urteils zu bejahen haben wird. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder