Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_536/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_536/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Federal Criminal Court regarding their employment rights. The complaint, filed against the court's June 14, 2018, ruling, addresses issues of public personnel law and the procedural shortcomings claimed by the individual, specifically concerning their right to be heard and the court's alleged failure to adequately resolve factual disputes. The individual contends that the court did not consider crucial evidence they offered, which they believe is essential for determining the appropriate scope of their assigned tasks. However, the court deemed the individual's reasoning insufficient and decided to dismiss the appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation: The complaint, filed against the court's June 14, 2018, ruling, addresses issues of public personnel law and the procedural shortcomings claimed by the individual, specifically concerning their right to be heard and the court's alleged failure to adequately resolve factual disputes. The individual contends that the court did not consider crucial evidence they offered, which they believe is essential for determining the appropriate scope of their assigned tasks. However, the court deemed the individual's reasoning insufficient and decided to dismiss the appeal without further consideration.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) unerhebliche Beweismittel Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Vorlage zur Vorabentscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_536/2018

Urteil vom 28. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2018 (RR.2018.15, RP.2018.3).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. August 2018 gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass überdies die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein die Nichtabnahme der von ihm vor Vorinstanz offerierten Beweise als den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzend rügt,

dass er es dabei unterlässt, auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die von ihm geforderten Abklärungen für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein sollen,

dass das Bundesstrafgericht nämlich auf die beantragen Beweiserhebungen mit der Begründung verzichtete,

- diese würden allesamt auf die Klärung der Frage abzielen, ob die Arbeit des Beschwerdeführers in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend sei;

- vorliegend sei indessen allein zu beantworten, welchem Beschäftigungsgrad die dem Beschwerdeführer neu zugewiesenen Aufgaben entsprächen;

- daher könne auf die Einholung der vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel verzichtet werden;

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel