Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_536/2015 KI-generiert

Social Assistance Recipient Challenges Suspension of Benefits Due to Mandatory Employment Program Participation

Geschäftsnummer 8C_536/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving economic support from the social services of a municipality since 2012. After failing to secure self-employment or find a permanent job, the individual was mandated to begin work with a specific company, but he declined this offer despite potential consequences for his social assistance. Consequently, the municipality decided to cut his financial support, which led to a series of appeals. Initially, an internal department partially upheld the individual's appeal, leading to further exploration of employment options. The municipality then contested this decision in a higher court, which ultimately ruled in favor of the municipality, confirming the cessation of assistance based on the individual's refusal to engage in the mandated employment program. The individual subsequently filed a complaint in a higher court seeking to overturn this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Social Assistance Recipient Challenges Suspension of Benefits Due to Mandatory Employment Program Participation: After failing to secure self-employment or find a permanent job, the individual was mandated to begin work with a specific company, but he declined this offer despite potential consequences for his social assistance. Consequently, the municipality decided to cut his financial support, which led to a series of appeals. Initially, an internal department partially upheld the individual's appeal, leading to further exploration of employment options. The municipality then contested this decision in a higher court, which ultimately ruled in favor of the municipality, confirming the cessation of assistance based on the individual's refusal to engage in the mandated employment program. The individual subsequently filed a complaint in a higher court seeking to overturn this decision.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Sozialhilfebezüger Einstellung der Leistungen Pflichtleistung Arbeitslosenversicherung Mindesteinkommen Arbeitsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit a BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt.
Art. 9 BV
Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV .
Art. 97 Abs. 1 BGG
Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art.
Art. 95 BGG
1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 12 BV
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere Art. 12 BV , Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural basis for deciding the case with a summary justification by reference to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for handling the appeal under the simplified procedure due to obvious lack of merit.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a procedural basis for deciding the case with a summary justification by reference to the cantonal decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

U 2023 28 (2023-06-20) · gr
Social Assistance Conditions Upheld Against Business Applicant
«…und E.5.2) – eingehalten seien, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E.2.2; vgl. auch WIZENT, a.a.O., Rz. 762, DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürfti…»
U 2023 28 (2023-06-20) · gr
Social Assistance Conditions Upheld Against Appeal
«…und E.5.2) – eingehalten seien, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E.2.2; vgl. auch WIZENT, a.a.O., Rz. 762, DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürfti…»
2C_508/2022 (2023-02-16)
Parish Council v. School District Calendar Religious Accommodation
«…édéral (cf. ATF 124 III 205 consid. 3a; arrêts 1C_491/2021 du 17 février 2022; 2C_6/2018 du 4 janvier 2018 consid. 4; 8C_536/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2.2, tous avec les arrêts cités). 4.2. Le droit à l'exercice de la liberté religieuse comp…»
B.2017.191 (2018-08-09) · sg
Sanctions Upheld for Failure to Comply with Mandatory Work Assignment
«…erei" und "Zwangsarbeit" aufwirft, kann auf einschlägige Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Im Entscheid 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 (betreffend Weisung zur Beschäftigung im DOCK) hat dieses festgehalten, wenn die angebotenen Täti…»
B.2017.191 (2018-08-09) · sg
Social Assistance Reduction Upheld for Employment Program Refusal
«…erei" und "Zwangsarbeit" aufwirft, kann auf einschlägige Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Im Entscheid 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 (betreffend Weisung zur Beschäftigung im DOCK) hat dieses festgehalten, wenn die angebotenen Täti…»
5A_622/2018 (2018-07-27)
Bankruptcy Appellant's Inadmissible Appeal Regarding Eviction
«…bjektiven Rechte und ihre Verletzung kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden ( BGE 124 III 205 E. 3a S. 206; Urteil 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf welche andere Grundlage ihm das Konkursamt eine neue Wohnung…»
B.2016.133 (2017-10-18) · sg
Social Assistance Recipient Appeals Mandatory Full-Time Integration Program
«…133 V 353 E. 4.2 und C. Hänzi, a.a.O., S. 85 ff., sowie BGE 130 I 71 E. 5 und 6, www.gerichte.sg.ch, bestätigt mit BGer 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015). Auch das Recht auf freie Wahl des Arbeitsortes (Art. 15 SHG) wird dadurch eingeschränkt (vgl. G…»
B.2016.133 (2017-10-18) · sg
Social Assistance Recipient v. Mandatory Full-Time Integration Program Requirement
«…133 V 353 E. 4.2 und C. Hänzi, a.a.O., S. 85 ff., sowie BGE 130 I 71 E. 5 und 6, www.gerichte.sg.ch, bestätigt mit BGer 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015). Auch das Recht auf freie Wahl des Arbeitsortes (Art. 15 SHG) wird dadurch eingeschränkt (vgl. G…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_536/2015 {T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene A.________ wird seit Juli 2012 von den Sozialen Diensten der Politischen Gemeinde St. Gallen wirtschaftlich unterstützt. Da seine Versuche, mit diversen Projekten auf selbständiger Basis ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, und seine Bemühungen, eine Festanstellung zu finden, erfolglos blieben, forderte ihn die Behörde auf, eine Tätigkeit in der Firma B.________ aufzunehmen. Trotz der Androhung, bei einer Weigerung würden die Sozialhilfeleistungen im Umfang des erzielbaren Einkommens eingestellt, lehnte A.________ eine Teilnahme am Programm ab. Mit Verfügung vom 24. März 2014 stellten die Sozialen Dienste St. Gallen die Unterstützung daher ab April 2014 in der Höhe des in der Firma B.________ mindestens erzielbaren Einkommens von Fr. 500.- im Monat ein. Gleichzeitig wiesen sie A.________ darauf hin, dass er jederzeit mit der Tätigkeit in der Firma B.________ beginnen könne. Den gegen die Verfügung eingereichten Rekurs hiess das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 insoweit gut, als es die verfügte Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufhob und die Sache zur Abklärung der Arbeits- und Anwesenheitsregelung sowie des erzielbaren Lohnes bei einer Teilnahme am Beschäftigungsprogramm an die Sozialen Dienste zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1b). Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B. Die Politische Gemeinde St. Gallen erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 1b des Departementsentscheids sei aufzuheben, und die Verfügung vom 24. März 2014 sei in allen Punkten zu bestätigen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Beschlusses vom 11. Dezember 2014 auf.

C. A.________ führt mit Eingabe vom 4. August 2015 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem das Bundesgericht diesem am 7. August 2015 die Anforderungen an eine Rechtsschrift erläutert hatte mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist erfolgen könne, reicht dieser am 15. August 2015 eine neue Beschwerdeschrift ein. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit a BGG ). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV . Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen. Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Grundrechtsverletzung tatsächlich vorliegt ( BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere Art. 12 BV , Art. 12 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [KV; sGS 111.1], Art. 9, 12 und 15 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen vom 27. September 1998 [SHG; sGS 381.1]), die Rechtsprechung ( BGE 139 I 218 ; 133 V 353 E. 4.2 S. 357 ; 130 I 71 ; Urteil 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1) und die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sowie die Praxishilfe der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe) erwogen, das Beschäftigungsprogramm der Firma B.________ erscheine - auch mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der tiefen Entlöhnung, der Anstellungsbedingungen und der zeitlichen Verfügbarkeit - objektiv betrachtet als zumutbar. Verzichte ein Sozialhilfeempfänger darauf, diese Einkommensquelle auszuschöpfen, dürfe deshalb die finanzielle Sozialhilfe mit dem Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip während der vorgesehenen Beschäftigungsdauer in der Höhe des dort bei einem 50 Prozent Pensum garantierten Mindesteinkommens von Fr. 500.- grundsätzlich eingestellt werden. Zudem sei die Massnahme konkret auch dem unbestrittenermassen arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, zumal dieser nicht geltend mache, der Arbeitspflicht stünden familiäre Pflichten oder gesundheitliche Gründe entgegen. Auch wenn seine Bemühungen in den vorangegangenen Jahren, abgesehen von punktuellen Engagements, aus den Akten nicht zu entnehmenden Gründen erfolglos gewesen seien, verfüge dieser zweifellos über die für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten. Zwar biete die Firma B.________ in erster Linie Beschäftigungen in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Recycling sowie im Betrieb von Brockenhäusern an. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer dort auch seine Fähigkeiten im administrativen Bereich einbringen könne. Überdies stünde ihm bei einem Beschäftigungsrad von 50 Prozent genügend Zeit für die Stellensuche und für die Ausübung einer allfälligen selbständigen Tätigkeit zur Verfügung.

2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag, soweit überhaupt den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügend, nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Tätigkeit in der Firma B.________ und zur Entlöhnung sind nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl geltend und zitiert dabei Art. 23 der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR). Daraus ergebe sich ein einklagbares Recht auf freie Berufswahl, indem niemand gezwungen werden dürfe, Arbeiten anzunehmen oder Berufe zu ergreifen, die er oder sie ablehne (Verbot der Zwangsarbeit) und ein Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit (Verbot von Lohndumping).

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen rechtlich nicht verbindlich und verschafft dem Beschwerdeführer daher keine subjektiv anrufbaren Rechte ( BGE 124 III 205 E. 3a S. 206; Urteile 9C_545/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.3.1; 2C_169/2008 vom 18. März 2008 E. 4.1; WALTER KÄLIN, Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl. 2013, Rz. 33 S. 14). Genügen die angebotenen Tätigkeiten dem Begriff der "zumutbaren Arbeit" im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung, verstossen sie nicht gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass das erzielte Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung übertrifft, da im Bereich der Sozialhilfe auch die Ergänzung eines nicht existenzsichernden Einkommens durch Unterstützungsleistungen sinnvoll erscheint ( BGE 130 I 71 E. 5.3 und 5.4 S. 77 f.). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen verstösst daher grundsätzlich nicht gegen das Verbot des Arbeitszwangs (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 88 f.). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie einen Einsatz in der Firma B.________ als für den Beschwerdeführer zumutbar bezeichnet hat, zeigt dieser nicht nachvollziehbar auf und ist auch nicht ersichtlich.

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer