Social Assistance Directive Challenge Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves an appeal against a decision by a cantonal administrative court regarding social assistance. The appellants were instructed to actively seek housing with a maximum monthly rent, and they had to demonstrate their efforts through written documentation. However, the instruction did not directly result in the reduction or denial of social assistance but warned of potential consequences for non-compliance. The appeal was assessed as an interim decision rather than a final ruling, and the court addressed the conditions under which such decisions can be challenged. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and did not impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Social Assistance Directive Challenge Admissibility: The appellants were instructed to actively seek housing with a maximum monthly rent, and they had to demonstrate their efforts through written documentation. However, the instruction did not directly result in the reduction or denial of social assistance but warned of potential consequences for non-compliance. The appeal was assessed as an interim decision rather than a final ruling, and the court addressed the conditions under which such decisions can be challenged. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and did not impose court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because the decision was interlocutory.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_535/2016
Urteil vom 29. August 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission Wettingen,
Rathaus, 5430 Wettingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2016,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf §§ 5, 10, 13 und 14 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzgesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 (SPG/AG; AGS 851.200) erlassene Weisung zum Gegenstand hat, sich per sofort um einen Wohnraum zu bemühen, dessen Mietzins höchstens Fr. 1'100.- monatlich betragen dürfe, was jeweils zum 5. des Monats mit mindestens 6 Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen sei,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich bei Nichtbefolgung der Weisung in Aussicht gestellt ist,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_855/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 und 8C_161/2014 vom 31. März 2014, je mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass den Beschwerdeführern die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 8C_855/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015; 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel