Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_535/2014 KI-generiert

Denial of Invalidity Pension During House Arrest: Insufficient Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 8C_535/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a social insurance office regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz. The complaint pertains to the suspension of invalidity insurance benefits during a specific period, with the key issue being the failure of the complainant to provide necessary evidence of an allowable work activity while under house arrest, as required by the previous ruling. The individual contended that the reasons for the previous decision were not adequately addressed, but ultimately failed to present the specific legal violations or substantial arguments that would warrant overturning the prior decision. As a result, the tribunal decided not to accept the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Invalidity Pension During House Arrest: Insufficient Substantiation of Appeal: The complaint pertains to the suspension of invalidity insurance benefits during a specific period, with the key issue being the failure of the complainant to provide necessary evidence of an allowable work activity while under house arrest, as required by the previous ruling. The individual contended that the reasons for the previous decision were not adequately addressed, but ultimately failed to present the specific legal violations or substantial arguments that would warrant overturning the prior decision. As a result, the tribunal decided not to accept the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit substantiierte Begründung Rentenpfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it did not meet the formal requirements for a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_535/2014

Urteil vom 18. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz ,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 14. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 10. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2014 und die beigezogenen Verfahrensakten,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 ff. der Rentenanspruch in der streitigen Zeitspanne von Mai bis Ende Oktober 2013 zu Recht eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer den im kantonalen Rückweisungsentscheid vom 16. Oktober 2013 festgelegten Nachweis einer während des Hausarrestes möglichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe, woran auch der Verweis auf die entsprechende Antwort der italienischen Rechtsanwältin nichts ändere,

dass es insbesondere Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Kopie einer entsprechenden Anfrage an den betreffenden italienischen Richter und dessen Antwort einzureichen,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2014 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinander-setzt und insbesondere nicht sachbezogen darlegt, weshalb er die von ihm verlangte "Kopie einer entsprechenden

Anfrage an den betreffenden italienischen Richter" nicht eingereicht hat,

dass sich überdies die Vorbringen des Beschwerdeführers (so auch namentlich mit Bezug auf die Ausführungen der Antwort der italienischen Rechtsanwältin) in weitgehend appellatorischer Kritik resp. bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung in sinngemässen Wiederholungen der Rügen erschöpfen, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass demzufolge mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in hinreichend sachbezogener und substanziierter Weise gerügt bzw. aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz