Appeal Regarding Exclusion from Social Assistance Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas kantonale Gericht wies mit Urteil vom 19. Juni 2024 die gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand des Verfahrens vor dem Departement war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023, mit welcher sie den Beschwerdeführer ab 31. Mai 2023 bis auf Weiteres von der Sozialhilfe ausschloss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Exclusion from Social Assistance Dismissed for Inadequate Substantiation: Juni 2024 die gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand des Verfahrens vor dem Departement war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023, mit welcher sie den Beschwerdeführer ab 31. Mai 2023 bis auf Weiteres von der Sozialhilfe ausschloss.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon in simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements for justification.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_533/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialausschuss Zurzach,
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024 (WBE.2024.23).
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht wies mit Urteil vom 19. Juni 2024 die gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand des Verfahrens vor dem Departement war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023, mit welcher sie den Beschwerdeführer ab 31. Mai 2023 bis auf Weiteres von der Sozialhilfe ausschloss.
2. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3. Der Beschwerdeführer bringt nicht ansatzweise Derartiges vor. Stattdessen ruft er zahlreiche Rechtsgrundsätze an, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zu dem von der Vorinstanz Entschiedenen zu setzen. Überdies reicht es nicht aus, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf dessen Erwägungen dazu einzugehen. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen querulatorische Züge auf (siehe dazu
Art. 33 Abs. 2,
Art. 42 Abs. 7 und
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
),
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel