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8C_533/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissible New Fact Regarding Timely Administrative Objection

Geschäftsnummer 8C_533/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which had ruled that a complaint regarding two decisions from the local Economic and Labor Office was not admissible due to being filed late. The appellant claims that he had filed an "objection" before officially submitting the complaint to the court, asserting that this should be considered timely. However, it was determined that this assertion constituted new evidence that could not be accepted at the appellate level, leading to the conclusion that there was no legally valid appeal presented. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Inadmissible New Fact Regarding Timely Administrative Objection: The appellant claims that he had filed an "objection" before officially submitting the complaint to the court, asserting that this should be considered timely. However, it was determined that this assertion constituted new evidence that could not be accepted at the appellate level, leading to the conclusion that there was no legally valid appeal presented. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Klageschrift verspätete Einwendungen Arbeitslosenversicherung administrative Entlassung Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_533/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juli 2015 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. August 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 13 und 25. August 2015eingereichten Eingaben,

in die beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz auf die gegen zwei Verfügungen des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. März 2015 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, diese sei verspätet erhoben worden,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf einzig insoweit eingeht, als er behauptet, bereits vor der schriftlichen Beschwerdeerhebung beim Gericht, wenn auch an unzuständiger Stelle, aber dennoch rechtzeitig, gegenüber dem Amt am 18. April 2015 unmissverständlich "Einsprache" erklärt zu haben,

dass es sich bei diesem Vorbringen indessen um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, hätte er doch Derartiges bereits im kantonalen Gerichtsverfahren vorbringen können,

dass damit offenkundig keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel